Frühling, Sommer - Urlaubszeit!

(März 2013)

Wir alle freuen uns auf den Urlaub. Er ist eine Zeit der Abwechslung und Erholung, in der wir die Batterien unserer Arbeits- und Schaffenskraft wieder aufladen können.
Für Unternehmen stellt die Urlaubszeit allerdings auch eine Herausforderung dar, weil die auf Urlaub befindlichen Dienstnehmer schlicht und einfach fehlen, für deren Vertretung gesorgt werden muss und das Urlaubsgeld noch zusätzlich die Liquidität belastet.
In der Regel beträgt der Urlaubsanspruch unserer Mitarbeiter fünf Wochen pro Arbeitsjahr. Das entspricht 25 Arbeitstagen, wenn man von einer Fünf-Tage-Woche ausgeht. Grundsätzlich gelten die fünf Wochen auch für Teilzeitbeschäftigte. Die fünf Wochen entsprechen bei diesen nur entsprechend weniger Arbeitstagen. Ist jemand z.B. nur zwei Tage in der Woche beschäftigt, wären das zehn Arbeitstage. Eine Sonderregelung für Freitage, an denen oft kürzer gearbeitet wird, gibt es nicht.
Tipp: Nehmen Dienstnehmer oft tageweise oder kürzer als eine Woche Urlaub, sollte man kontrollieren, ob aus den zustehenden 25 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) nicht versehentlich 30 Urlaubstage wurden.

Nach Vollendung des 25. Dienstjahres stehen sechs Wochen Urlaub zu.
Im ersten Arbeitsjahr entsteht in den ersten sechs Monaten der Anspruch auf Urlaub aliquot. Nach sechs Monaten besteht der Anspruch in voller Höhe.

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Der Arbeitnehmer kann weder einseitig vom Arbeitgeber auf Urlaub geschickt werden, noch kann der Arbeitnehmer den Urlaub antreten, wann er will. Wir empfehlen vertraglich zu regeln auf welche Umstände Rücksicht genommen werden muss, z.B. Betriebsurlaub, Vertretung von Kollegen, Urlaubssperre während der Saison o.Ä.

Grundsätzlich hat die Urlaubsvereinbarung so zu erfolgen, dass der Urlaub während des Urlaubsjahres verbraucht werden kann. Ein nicht verbrauchter Resturlaub wird automatisch auf das nächste Urlaubsjahr übertragen. Ein Urlaubsverbrauch ist immer auf den noch ältesten offenen Resturlaub anzurechnen. Man hat drei Jahre Zeit den Urlaub zu verbrauchen. Wenn also aus 2012 noch Urlaubstage offen sind, sind diese in den Jahren 2013 und 2014 zu verbrauchen, danach ist er verjährt (unterstellt wurde hier, dass das Kalenderjahr, dem Urlaubsjahr entspricht).

Wenn der Dienstnehmer während des Urlaubs erkrankt verbraucht er seinen Urlaub nicht einfach weiter. Es werden die auf Werktage fallenden Krankenstandstage nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet. Voraussetzung dafür ist allerdings:

Die Ablöse des Urlaubes in Geld ist während des aufrechten Dienstverhältnisses unzulässig und unwirksam.

Tipp: Führen Sie genaue Aufzeichnungen über die Urlaube, da Sie als Unternehmer bezüglich des Urlaubsverbrauches beweispflichtig sind.

Nun aber auf ans Kofferpacken. Wir wünschen allen einen schönen erholsamen Urlaub!


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