Kindersegen im Büro
Am besten funktioniert's immer wenn Chef und junge Mutter am selben Strang ziehen!

(Dezember 2012)

Wenn man nach einem Karenzurlaub wieder zurück in den Job kommt, ist meist alles anders: In der Firma ist die Zeit nicht stehengeblieben, es gibt neue Kunden, neue Arbeitsbereiche, etc. und gleichzeitig ist man nicht mehr so flexibel wie früher, weil man sich ja um ein Kind kümmern muss. Der Anspruch auf Karenz dauert - je nach Vereinbarung mit dem Chef - maximal bis zum Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes.
Achtung: Auch, wenn man länger Kindergeld bezieht - das Recht auf seinen alten Job hat man nur zwei Jahre lang.
Während der Karenz ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer über wichtige Änderungen im Betrieb zu informieren. Es wäre aber sowieso anzuraten, in Kontakt mit den KollegInnen und dem Arbeitgeber zu bleiben, um auf dem Laufenden zu sein.
Während der Karenz kann auch ein geringfügiges Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber eingegangen werden, ohne den Kündigungsschutz zu gefährden. Außerdem ist es möglich, drei Monate der Karenz bis zum sechsten Geburtstag des Kindes aufzuheben. In Betrieben mit mehr als 20 Dienstnehmern kann auch das Recht auf Teilzeitarbeit bis zum sechsten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden - für alle diese Ansprüche sind Fristen zu wahren, innerhalb derer man dem Arbeitgeber Bescheid geben muss.
Aus eigenem Interesse ist es wichtig, sich rechtzeitig um eine angemessene Betreuung für den Nachwuchs zu kümmern - es lässt sich wesentlich leichter arbeiten, wenn man das Kind in guten Händen weiß.
Bei Erkrankung des Kindes hat man Anspruch auf Pflegefreistellung bis zu einer Arbeitswoche pro Jahr, für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind unter 12 Jahren kann man noch eine zweite Woche bekommen, falls dieses noch pflegebedürftig ist. Ist die Zeit der Pflegefreistellung erschöpft, kann der Arbeitnehmer auch ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub nehmen.
Eine Möglichkeit, einem Arbeitnehmer Geld zukommen zu lassen, ohne Lohnnebenkosten auszulösen, ist ein Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten: Bis zu EUR 500,- p.a. kann für Kinder, die in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder von einer pädagogisch geschulten Person betreut werden, und die noch nicht zehn Jahre alt sind, bezahlt werden. Dieser Zuschuss ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, muss aber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
Allen ArbeitnehmerInnen mit Kind kann man als Chef am besten mit Verständnis für das eine oder andere Zu-spät-kommen, Früher-abholen-müssen, etc., Freude machen. Die ArbeitnehmerInnen werden es mit höherer Motivation und Loyalität danken, außerdem werden sie sicher durch praktische Übung "multitaskingfähiger" ...


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