Auflösungsabgabe bei Dienstverhältnissen
Neuer Malus - und die Ausnahmen

(Dezember 2012)

Ab 2013 ist bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses eine Abgabe in Höhe von EUR 113,- zu entrichten.
Diese Abgabe entfällt, wenn

Dieselben Bestimmungen gelten auch für freie Dienstverhältnisse.

Bei der Abmeldung ist anzugeben, ob eine Auflösungsabgabe anfällt oder nicht, diese wird gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen des jeweiligen Monats vorgeschrieben (Verrechnungsgruppe N80).

Da die Abgabe an die Arbeitslosenversicherungspflicht gebunden ist, fällt sie bei



       Zurück