Auflösungsabgabe bei Dienstverhältnissen
Neuer Malus - und die Ausnahmen
(Dezember 2012)
Ab 2013 ist bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses eine Abgabe in Höhe von EUR 113,- zu entrichten.
Diese Abgabe entfällt, wenn
- es sich um ein befristetes Dienstverhältnis handelt (max. 6 Monate),
- das Dienstverhältnis im Probemonat aufgelöst wird,
- ein Lehrverhältnis oder verpflichtendes Praktikum beendet wird,
- der Dienstnehmer kündigt oder vorzeitig austritt,
- Anspruch auf eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Alterspension bzw. ein Sonderruhegeld nach Nachtschwerarbeitergesetz besteht oder
- das Dienstverhältnis wegen Tod des Dienstnehmers endet.
Dieselben Bestimmungen gelten auch für freie Dienstverhältnisse.
Bei der Abmeldung ist anzugeben, ob eine Auflösungsabgabe anfällt oder nicht, diese wird gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen des jeweiligen Monats vorgeschrieben (Verrechnungsgruppe N80).
Da die Abgabe an die Arbeitslosenversicherungspflicht gebunden ist, fällt sie bei
- geringfügigen Dienstverhältnissen nicht an,
- ebenso nicht bei Dienstnehmern, die aus Altersgründen nicht mehr der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterliegen (= wenn alle Anspruchvoraussetzungen für eine Alterspension vorliegen),
- wohl aber, wenn Arbeitslosenversicherungspflicht besteht, aber dafür keine Beiträge bezahlt werden müssen (ältere Dienstnehmer, die noch nicht alle Voraussetzungen für die Alterspension erfüllen).
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