Umsatzsteuer und Wohnungsvermietung

(September 2012)

Grundsätzlich unterliegt die Vermietung zu Wohnzwecken dem ermäßigten Steuersatz von 10%, inkl. unselbständiger Nebenleistungen (z.B. Aufzugs- und Waschküchenbenützung, Wasserversorgung, Reinigung Stiegenhaus, Endreinigung bei Ferienwohnungen).

ACHTUNG:
Erfolgt die Vermietung nicht zu Wohnzwecken (Kanzlei, Ordination, etc.) kommt der begünstigte Steuersatz nicht zur Anwendung, u.U. ist sogar eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. Dies gilt allerdings wieder nicht, wenn ein grundsätzlich als Wohnung dienender Mietgegenstand teilweise auch für andere Zwecke verwendet wird und ein einheitliches Mietentgelt verrechnet wird. Interessant ist, dass auch die Vermietung von Gebäuden zum Betrieb eines Hotels oder Schülerheimes oder auch an ein Reisebüro nicht dem begünstigten Steuersatz unterliegt.

Jedenfalls mit dem Normalsteuersatz sind zu versteuern:



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