Nicht ordnungsgemäße Rechnungen
Kleinunternehmer und Umsatzsteuerausweis

(September 2012)

Laut neueren VwGH-Entscheidungen (beide vom März 2012) ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig, wenn die Rechnung kein Lieferdatum und/oder nur Sammelbezeichnungen (insbesondere mit den einleitenden Worten "diverse" oder "verschiedene") enthält.

Ist der Lieferant noch greifbar, ist selbstverständlich eine Rechnungsberichtigung möglich. Der Nachweis, dass der Lieferant die Umsatzsteuer ordnungsgemäß abgeführt hat, geht ins Leere.

Ähnlich verhält es sich, wenn ein Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer in Rechnung stellt (und vielleicht auch abführt): Auch dann steht kein Vorsteuerabzug zu! "Das Risiko der Enttäuschung des guten Glaubens" ist vom Unternehmer zu tragen und kann nicht auf das Finanzamt überwälzt werden. In Zweifelsfällen sollte daher der Nachweis der Regelbesteuerung vor Bezahlung gefordert werden. Zivilrechtlich wäre die unrecht bezahlte Umsatzsteuer wohl vom Lieferanten zurückzufordern.


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