Dauerbrenner Arbeitszimmer
Eine Komplett-Übersicht!

(September 2012)

Da die Frage nach der steuerlichen Berücksichtigung eines (in einem Wohnungsverband gelegenen) Arbeitszimmers eine sehr häufig gestellte ist, wollen wir diesen Themenbereich kurz zusammenfassen.

Was ist ein Arbeitszimmer?
Darunter versteht man einen Raum, dem der Charakter eines Wohn- oder Büroraumes zukommt. Nicht darunter fallen Räume, die aufgrund der funktionalen Zweckbestimmung und Ausstattung für die Berufsausübung typisch sind und eine private Nutzung üblicherweise nicht erlauben. Das sind z.B. Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, Labors, Film-, Ton- oder Fotostudios, Lagerräumlichkeiten, Werkstätten, schallgeschützte Musikproberäume, soferne die berufliche Notwendigkeit hierfür besteht. Bei Kanzleiräumlichkeiten kommt es neben der typischen Einrichtung darauf an, ob regelmäßig (familienfremdes) Personal beschäftigt wird und/oder Parteienverkehr stattfindet.

Mittelpunkt der Tätigkeit
Die Aufwendungen/Ausgaben für einen solchen Raum und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn die Art der Tätigkeit diese unbedingt erfordert und der Raum tatsächlich (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird.

Berufsbildbezogene Prüfung:
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen:


Einkunftsquellenbezogene Prüfung:
Bei dieser Prüfung wird es sehr theoretisch und kompliziert, eine sachgerechte Beurteilung wird wohl nur jeweils im Einzelfall möglich sein. Die Prüfung ist nur aus Sicht der Einkunftsquellen vorzunehmen, für die das Arbeitszimmer notwendig ist. Bei Vorliegen mehrerer Tätigkeiten ist (zunächst) zu untersuchen, ob es sich um eine einzelne oder mehrere jeweils eigenständige Einkunftsquellen handelt. Dies hängt wieder von der (steuerlichen) Einkunftsart, der Enge des Zusammenhangs der Tätigkeiten und den typischen Berufsbildern ab.

Was ist abzugsfähig, wenn Prüfung o.k.?
Sind alle oben angeführten Kriterien erfüllt, geht es an das Sammeln der Ausgaben und Belege, grundsätzlich sind alle damit zusammenhängenden Aufwendungen/ Ausgaben zu erfassen:


Betreffen die Ausgaben/Aufwendungen das gesamte Objekt sind sie anteilig (Nutzfläche Arbeitsraum/Gesamtnutzfläche, neutrale Bereiche bleiben außer Ansatz) anzusetzen, sonst in voller Höhe.

Die Einrichtungsgegenstände (Tische, Stühle, Lampen, Schränke, Vorhänge, Boden, etc.), aber auch der Schreibtisch selbst, teilen das Schicksal des Raumes.

Unabhängig davon können typische Arbeitsmittel wie Computer (samt Tisch!), Drucker, Kopierer, Fax, Telefonanlagen, etc. bei entsprechender beruflicher Verwendung jedenfalls - bei Überschreiten der GWG-Grenze von EUR 400,- im Wege der AfA - abgesetzt werden.


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