Selbständig oder doch Dienstnehmer?
Unterstützung durch die SVA!

(September 2012)

Die Sozialversicherungsanstalt steht Unternehmern bei der Schlussbesprechung einer GPLA-Prüfung (Gesamtlohnabgabenprüfung) mit der Gebietskrankenkasse in Zukunft zur Seite.

Die Frage, ob ein Mitarbeiter als freier Dienstnehmer oder als Selbständiger anzusehen ist oder doch angestellt werden muss, gilt als weitgehend geklärt. Dennoch kommt es bei Lohnabgabenprüfungen manchmal vor, dass die Gebietskrankenkassen Selbständige als Dienstnehmer qualifizieren und eine rückwirkende Pflichtversicherung nach dem ASVG - auch für mehrere Jahre - vorschreiben. Unter Umständen müssen Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge rückwirkend für bis zu fünf Jahre nachgezahlt werden!

Dies führt speziell bei Einpersonenunternehmen oft zu existenzbedrohenden Situationen. Um derartige Härtefälle zu vermeiden, sollen sich Gebietskrankenkassen und Sozialversicherungsträger künftig in jedem einzelnen Fall gemeinsam an einen Tisch setzen: Die SVA kann zur Schlussbesprechung der Prüfung, bei der über die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit entschieden wird, beigezogen werden und soll einen Gegenpol zur Rechtsansicht der Gebietskrankenkassen bilden bzw. vor voreiligen Vorschreibungen schützen.

Nicht vergessen:
Vor Begründung eines Werkvertrags kann beim Finanzamt oder bei der GKK eine Anfrage gestellt werden, ob tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.

Man kann auch bei der SVA einen Feststellungsantrag machen, um die Zugehörigkeit zur GSVG-Versicherung endgültig geklärt zu bekommen.


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