Alles hat einmal ein Ende - auch ein Dienstverhältnis!
Was es zu beachten gilt!

(September 2012)

Jedes Dienstverhältnis geht irgendwann einmal zu Ende, spätestens mit der Pensionierung des Dienstnehmers. Aber welche Endigungsmöglichkeiten gibt es?

Ein Dienstverhältnis kann aus folgenden Gründen beendet werden:


Allen Endigungsgründen ist gemeinsam, dass überprüft werden muss, ob es noch nicht konsumierten Urlaub gibt, der im Regelfall in Geld abgelöst werden muss, und die Dienstnehmer ihre aliquoten Sonderzahlungen erhalten (bis auf Einzelfälle bei Entlassung). Bei einem Dienstverhältnis, das vor dem 1.1. 2003 begonnen hat, ist noch zu beachten, dass bei einvernehmlicher Lösung bzw. Kündigung durch den Dienstgeber oder durch den Dienstnehmer wegen Pensionierung (länger als zehn Jahre im Betrieb), sowie bei begründetem vorzeitigen Austritt, ein Abfertigungsanspruch besteht.

Eine Lösung innerhalb der Probezeit ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich, ebenso problemlos ist das Ende bei Zeitablauf eines befristeten Dienstverhältnisses: Ist der vereinbarte Zeitpunkt erreicht, endet das Dienstverhältnis. Das Gegenstück zum Abschluss des Dienstvertrages ist die einvernehmliche Lösung eines Dienstverhältnisses - durch freie Willensübereinstimmung der Vertragspartner ist diese jederzeit möglich, allerdings in bestimmten Fällen an Formvorschriften gebunden (z.B. Lehrverhältnisse).

Eine Kündigung durch den Dienstgeber oder Dienstnehmer ist ebenfalls jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich, beide müssen aber Fristen einhalten, die im Gesetz, in Kollektivverträgen oder auch Betriebsvereinbarungen geregelt sind. Das Dienstverhältnis ist erst nach Ablauf dieser Fristen zu Ende, auch die Bezüge müssen bis zum Ende der Kündigungsfrist bezahlt werden.
Eine Entlassung bzw. ein vorzeitiger Austritt eines Dienstnehmers kann nur aus ganz besonderen, im Gesetz beschriebenen Gründen erfolgen, z.B., wenn der Dienst verweigert wird, die Arbeit unbefugt verlassen wird, bei Körperverletzung o.ä. Die Entlassung muss unverzüglich nach Kenntnisnahme des Entlassungsgrundes ausgesprochen werden, aus Beweisgründen ist es sinnvoll, dies jedenfalls schriftlich zu tun. Handelt es sich um einen gerechtfertigten Entlassung-/Austrittsgrund, ist das Dienstverhältnis damit sofort zu Ende. War die Entlassung ungerechtfertigt, hat der Dienstgeber Kündigungsentschädigung zu bezahlen, bis die normale Kündigungsfrist zu Ende wäre.

Natürlich beendet auch der Tod des Dienstnehmers, nicht jedoch der Tod des Dienstgebers automatisch ein Dienstverhältnis.

Bitte reden Sie mit uns, wenn Sie über die Beendigung eines Dienstverhältnisses nachdenken. In Kollektivverträgen sind oft Sonderbestimmungen für einzelne Branchen geregelt, es gibt Dienstverhältnisse, die einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen (Schwangere, Lehrlinge) etc. - der Teufel liegt im Detail und ein Fehler kann einiges kosten. Außerdem muss jede Abmeldung binnen einer Woche der Krankenkasse gemeldet werden, weshalb wir die Information auch rechtzeitig benötigen, wenn wir Ihre Lohnabrechnungen durchführen.


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