Kann man die Flat Rate Tax der EU-(Nachbar-)Staaten nutzen?!
10 % Einkommensteuer!

(September 2012)

Steuergeplagte Österreicher erblassen vor Neid. Bulgarien hat als Flat Tax einen Einkommensteuersatz von 10%. Auch Tschechien (15%), Ungarn (16%) oder die Slowakei (19%) locken mit niedrigen Steuersätzen.

Was liegt also näher, als sich damit zu beschäftigen, wie man davon profitieren kann.
Nun, man müsste einmal seinen Wohnsitz in diese steuerlichen Traumländer verlegen um dort unbeschränkt steuerpflichtig zu werden.
Das Steuersystem unterscheidet nämlich zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Ist man in einem Land unbeschränkt steuerpflichtig, muss man dort sein Welteinkommen versteuern. Leider besteht für die meisten von uns das "Welteinkommen" aus unserem hart verdienten und hoch besteuerten Einkommen in Österreich.

Also angenommen man will in Bulgarien steuerpflichtig werden, benötigt man dort einen Wohnsitz. Man mietet also eine Wohnung oder schafft sich eine günstige Immobilie an. Unangenehm nur, dass man den österreichischen aufgeben muss. Der neue Wohnsitz muss
auch der gewöhnliche Aufenthalt sein. Man muss erkennen, dass man dort nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Beurteilung werden auch Kriterien herangezogen, aus denen der Mittelpunkt der Lebensinteressen hervorgeht. Dazu gehört die persönliche Lebensführung, die Gestaltung des Familienlebens oder auch die Betätigung im gesellschaftlichen Umfeld. Die formale polizeiliche Meldung ist dabei gar nicht ausschlaggebend.
Doch was ist damit erreicht? Kann man sich schon über die niedrigeren Steuersätze freuen?
Wahrscheinlich nicht. Es gibt Doppelbesteuerungsabkommen, die regeln wo und unter welchen Umständen Einkünfte zu versteuern sind. Österreich hat derzeit mit ca. 85 Staaten solche Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Meistens folgen sie dem OECD-Musterabkommen. Darin erhält man die Information, welche Einkunftsart steuerlich in welches Land gehört. Handelt es sich um Unternehmensgewinne aus einer Betriebsstätte in Österreich (was wohl für die meisten Leser zutreffen wird), dann sind diese Einkünfte in Österreich steuerpflichtig und man kommt vom Regen in die Traufe.
Bei einer selbständigen Arbeit kommt es auf die feste Einrichtung an. Der praktische Arzt mit Wohnsitz in Bratislava aber Ordination in Simmering versteuert also seine Einkünfte daraus brav beim Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf.
Bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit hat nach dem Musterabkommen meist der Tätigkeitsstaat (also der Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird) das Besteuerungsrecht.
Für die überwiegende Mehrheit ist also der Traum des geringen Einkommensteuersatzes bald ausgeträumt und wir müssen uns mit unserer Lebensqualität, mit der Wien und Österreich bei allen Rankings an der Spitze steht, trösten.


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