Unternehmer-Colleg:
Die Gewinnermittlungsarten
(Juni 2012)
Das Einkommensteuergesetz kennt bekanntlich sieben Einkunftsarten, wobei man bei den ersten drei (Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb) von den betrieblichen spricht. Bei diesen wird ein Gewinn (Verlust) ermittelt. Dies kann auf folgende Arten erfolgen:
- Im Wege der Bilanzierung, welche die Führung einer doppelten Buchhaltung voraussetzt. Bis März dieses Jahres war die Unterscheidung zwischen "§ 5 EStG" und "§ 4 (1) EStG" bei vorhandenem Grundvermögen von wesentlicher Bedeutung. Derzeit gibt es nur mehr bei den Rückstellungen und hinsichtlich eines sogenannten gewillkürten Betriebsvermögens gröbere Unterschiede. Die Bilanzierung nach § 5 ist auch jene, die - soferne Buchführungspflicht besteht - das Unternehmensrecht fordert. Auch weil in den letzten Jahren die steuer- und unternehmensrechtlichen Buchführungsgrenzen angeglichen (und erheblich hinaufgesetzt) worden sind, kommt der früher oft steuerrechtlich relevanten Bilanzierung nach § 4 (1) EStG immer weniger Bedeutung zu.
- Werden die Buchführungsgrenzen nicht überschritten, wird der Gewinn (Verlust) im Wege einer E/A-Rechnung ermittelt. Hierbei erfolgt kein Betriebsvermögensvergleich (Bilanz), sondern es werden die (zahlungswirksamen) Einnahmen und Ausgaben gegenüber gestellt.
- Die dritte Variante entspricht im Wesentlichen auch einer E/A-Rechnung, allerdings werden hier (Teile der) Ausgaben pauschal (Teil- oder Vollpauschalierung) angesetzt. Sonderbestimmungen gibt es diesbezüglich für die Landwirtschaft.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die übrigen Einkunftsarten (nicht selbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, sonstige) auch "außerbetriebliche" bzw. "Überschuss-Einkünfte" genannt werden. Hier wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.
Weiters sind noch Abzugssteuern (z.B. KESt) mit oder ohne Endbesteuerungswirkung zu erwähnen. Immer moderner werden auch sogenannte Sondersteuern bzw. Sondersteuersätze, z.B. für ausländische Kapitaleinkünfte und die neue Immobilienbesteuerung.
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