Behindertenausweis - meist ohne Rückwirkung!

(Juni 2012)

Körperlich oder geistig behinderten Menschen stehen verschiedene Freibeträge zu, außerdem können Behandlungs- und andere Kosten der Behinderung ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies gilt unter Umständen auch für nahe Angehörige und kann zu ganz beträchtlicher Steuerermäßigung führen. So kann auch der Fiskus das Leid der Betroffenen etwas mildern.

Die tatsächliche Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen, in aller Regel ist hierfür das Bundessozialamt zuständig. Dessen Entscheidung ist für das Finanzamt bindend, andere Beweismittel sind nicht zulässig.

Achtung: Diese Bescheinigung ist Voraussetzung für o.a. Steuererleichterung, eine rückwirkende Berücksichtigung wird nur in Ausnahmefällen (z.B. wenn im Behindertenausweis vermerkt ist, dass ein bestimmter Grad der Behinderung schon ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit bestanden hat) möglich sein.


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