Gastkommentar
Neuerungen im Sozialversicherungsrecht

(Juni 2012)

Dr. Stefan Steiger, Experte für Sozialversicherungsrecht

Aufgrund des Stabilitätsgesetzes 2012 kommt es in den Jahren 2012 bis 2014 zu einigen Änderungen im Sozialversicherungsbereich. Dieser kurze Artikel stellt die wesentlichen Änderungen dar.

1. Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage
Im Jahr 2013 wird einmalig die Höchstbeitragsgrundlage sowohl für Dienstnehmer, freie Dienstnehmer (ASVG) als auch für gewerblich Versicherte (GSVG) und Land- und Forstwirte (BSVG) monatlich um € 90,- (ASVG) und € 105,- (GSVG/BSVG) angehoben. Im Jahre 2012 beträgt die Höchstbeitragsgrundlage jährlich € 59.220,- - im Jahr 2013 wird diese inkl. der laufenden Erhöhung rund € 61.680,- betragen.
Durch die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage werden auch die Lohnnebenkosten für den Dienstgeber steigen.

2. Fixierung der GSVG-Mindestbeitragsgrundlage
Die Mindestbeitragsgrundlage in der gewerblichen Pensionsversicherung beträgt derzeit € 654,83 und sollte in den nächsten Jahren auf die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze herabgesetzt werden. Aufgrund der "chronischen" Geldnot der gewerblichen Sozialversicherung wird diese weitere Herabsetzung in den nächsten Jahren ausgesetzt und auf diesem Niveau gehalten. Erst ab den Jahren 2018 bis 2022 erfolgt eine weitere Herabsetzung auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze.

3. Erhöhung des Beitragssatzes in der gewerblichen und bäuerlichen Pensionsversicherung
Der Beitragssatz in der gewerblichen Pensionsversicherung wird von derzeit 17,5% mit 1. Jänner 2013 auf 18,5.% erhöht. In der bäuerlichen Sozialversicherung steigt der Beitragssatz in der Pensionsversicherung von derzeit 15,5.% bereits mit 1. Juli 2012 auf 16.%, mit 1. Juli 2013 dann auf 16,5.% und ab 1. Jänner 2015 auf 17.%.

4. Änderung bei der Altersteilzeit
Künftig wird die Gewährung von Altersteilzeitgeld bei einer kontinuierlichen Vereinbarung nur mehr bis zur Vollendung des gesetzlichen Regelpensionsalters möglich sein. Weiters wurde normiert, dass das Altersteilzeitgeld längstens für die Dauer von fünf Jahren gewährt wird. Blockzeitvereinbarungen werden künftig nur dann gefördert, wenn eine zuvor arbeitslose Ersatzkraft eingestellt (nur in der Freizeitphase) oder ein Lehrling zusätzlich ausgebildet wird. Diese Neuregelungen gelten ab 1. Jänner 2013 und treffen nur auf Altersteilzeitvereinbarungen, die zur Gänze für Zeiträume nach Ablauf des 31. Dezember 2012 zuerkannt werden.

5. Kündigungsabgabe
Ab 1. Jänner 2013 wird eine neue "Kündigungsabgabe" in der Höhe von € 110,- eingeführt. Wird daher ab 1. Jänner 2013 ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis gelöst, so fällt diese Abgabe an. Dieser Wert wird jährlich noch aufgewertet. Die Abgabe ist u.a. dann nicht zu entrichten,


6. Erhöhung des Abschlages bei der Korridorpension
Der Abschlag für die Inanspruchnahme einer Korridorpension wird von derzeit monatlich 0,35% (gerechnet bis zum Regelpensionsalter) auf 0,425.% der Leistung pro Monat des früheren Pensionsantritts erhöht. Diese Erhöhung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
An den Regelungen zum Bonus (späterer Pensionsantritt als Regelpensionsalter) ändert sich leider nichts.

7. Erhöhung der Wartezeit für die Korridorpension bzw. vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer
Bei der Korridorpension steigt die notwendige Anzahl der Mindestversicherungs-monate von derzeit 450 Monate in den nächsten Jahren wie folgt an:


JahrMonate
2013456
2014462
2015468
2016474
2017480


Bei der vorzeitigen Alterspension steigt ab dem Stichtag 01.01.2013 die notwendige Anzahl der Versicherungsmonate an und zwar nicht sofort im vollen Umfang sondern in einem Fünfjahreszeitraum. Dabei ist folgendes vorgesehen:








JahrBeitragsmonateVersicherungsmonate
2013426456
2014432462
2015438468
2016444474
ab 2017450480

8. Verringerung der Pensionsanpassung in den Jahren 2013 und 2014
Die Pensionsanpassung für die Jahre 2013 und 2014 wird so vorgenommen werden, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor entsprechende Erhöhungsprozentsatz vermindert wird, und zwar im Jahr 2013 um einen Prozentpunkt und im Jahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte.

9. Pensionskonto/ Erstgutschrift
Mit Stichtag 1. Jänner 2014 wird eine "fiktive Alterspension" unter Heranziehung aller bis zum Ende des Jahres 2013 erworbenen Versicherungszeiten berechnet. Der Versicherte bekommt auf sein Pensionskonto eine sog. "Erstgutschrift".

Dr. Stefan Steiger


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