Provisionen, Schmiergeld & Co
Von Graf Bobby zu Graf Lobby!

(März 2012)

Was muss man nicht alles aus den Medien erfahren. Da wird gesponsert, da werden Provisionen und sogenannte Marktstudien bezahlt denen keine Leistungen gegenüber stehen. Da versinken Millionen in Delaware oder im Nirwana und natürlich gilt für alle die Unschuldsvermutung.

Voll Zorn vermutet man, dass da nicht alle Unternehmen gleich behandelt werden und die Nähe zu politischen Parteien, zu bekannten Persönlichkeiten oder Institutionen Vieles lockerer werden lässt.

Abgabenrechtlich ist nämlich alles recht klar geregelt. Grundvoraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von Betriebsausgaben ist jedenfalls, dass eine entsprechende Gegenleistung erbracht wird. Provisionen müssen einer entsprechenden Leistung zuordenbar sein, die wirtschaftlich üblich ist, denn kein Unternehmen zahlt etwas umsonst, es sei denn, es steckt etwas anderes dahinter. Auch die Angemessenheit zwischen Leistung und Gegenleistung spielt eine Rolle.

Diffuse Leistungsbeschreibungen wie Marktstudie, Akquisitionsförderung oder Sponsoring erregen im "Normalfall" den Argwohn des Fiskus. So gibt es eine Richtlinie zu Sponsoring, bei deren Nichteinhaltung der Abzug der Zahlung als Betriebsausgabe verwehrt wird (siehe Rat & Tat Juni 2011). Normal ist aber offenbar nicht immer normal.

Sollte es sich bei diesen Zahlungen um "Schmiergeld" handeln ist die Rechtslage eindeutig. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Ein wesentliches Kriterium ist auch die Empfängernennung. Die hat nicht irgendwie, sondern exakt mit Namen und Anschrift zu erfolgen, da sonst die Zahlung als Betriebsausgabe zwingend zu verweigern ist. Findet alles im Inland statt, tut sich die Finanzverwaltung mit der Kontrolle leicht. Viele Steuerpflichtige machten gerade im letzten Jahr die Erfahrung, dass auch ohne formelle Betriebsprüfung das Finanzamt durch eine Anfrage die Empfänger von Fremdleistungen oder Provisionen genannt haben wollte. In einem Quercheck wird geprüft, ob diese auch tatsächlich steuerlich erfasst sind.
Noch regeres Interesse rufen (im Normalfall!) Sachverhalte mit Auslandsbezug hervor. Durch die eingeschränkte Ermittlungsmöglichkeit wird vom Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht verlangt. Irgendwelche "Gschichtln" helfen nicht weiter. Domizil-, Sitz- und Durchlaufergesellschaften kosten im "Normalfall" der Finanzverwaltung nur ein müdes Lächeln und führen im Betriebsprüfungsbericht zu einer saftigen Hinzurechnung.

Es wird Zeit, dass die Maßstäbe, die bei "normalsterblichen" Steuerpflichtigen mit überschaubaren Unternehmensgrößen von der Finanzverwaltung angewendet werden, auch für die großen Fälle im Dunstkreis von Politik und Macht gelten.


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