Berufungszinsen = Geld vom Staat

(März 2012)

Wird eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe mittel- oder unmittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, durch positive Erledigung herabgesetzt, sind auf Antrag des Steuerpflichtigen Berufungszinsen für den Zeitraum ab Entrichtung der zur be-scheidmäßigen Herabsetzung festzusetzen (= gutzuschreiben). Die Zinsen liegen 2% über dem Basiszinssatz und müssen mindestens EUR 50,- betragen (Freigrenze).

Die Berufungszinsen gibt es allerdings nur, wenn die Berufung deshalb erfolgt ist, weil der Bescheid vom zu Grunde liegenden "Anbringen" (z.B. Steuererklärung, Antrag) abweicht oder ein solches gar nicht vorhanden ist.

Diese Neuregelung soll eine Alternative zum Instrument der Aussetzung der Einhebung darstellen und zur früheren Entrichtung im Berufungsverfahren strittiger Abgabenbeträge animieren. Mal sehen ...


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