Aufbewahrungsfrist

(März 2012)

Bücher und Aufzeichnungen sowie die zugehörigen Belege und sonstige diesbezügliche Unterlagen müssen mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Daten müssen im Falle einer Betriebsprüfung auch elektronisch (als Print-File) zur Verfügung gestellt werden. Daher gilt auch hier: Sicherungen sieben Jahre aufheben.

Allerdings gilt im Falle eines Finanzstrafverfahrens eine zehnjährige Verjährungsfrist!

Grundstücke und Vermietung betreffende Aufzeichnungen und Unterlagen sind im Einzelfall bis zu 22 Jahre aufzubewahren!


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