(März 2012)
Bücher und Aufzeichnungen sowie die zugehörigen Belege und sonstige diesbezügliche Unterlagen müssen mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Daten müssen im Falle einer Betriebsprüfung auch elektronisch (als Print-File) zur Verfügung gestellt werden. Daher gilt auch hier: Sicherungen sieben Jahre aufheben.
Allerdings gilt im Falle eines Finanzstrafverfahrens eine zehnjährige Verjährungsfrist!
Grundstücke und Vermietung betreffende Aufzeichnungen und Unterlagen sind im Einzelfall bis zu 22 Jahre aufzubewahren!