Sozialversicherung und Ärzte
(August 2013)
Je nach der Art der Berufsausübung unterliegen Ärzte unterschiedlichen Sozialversicherungspflichten. Hier dazu ein Überblick (alle Werte gelten für 2013):
- Der niedergelassene, selbständig tätige Arzt
Ärzte, die eine eigene Ordination haben oder Sonderklassegelder in Form von selbständigen Einkünften beziehen, sind nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) in der Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert. Der Pensionsversicherungsbeitrag beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage (maximal von der Höchstbeitragsgrundlage von € 59.220,-). Die Unfallversicherung beträgt € 8,48 pro Monat. In eine Pflichtkrankenversicherung sind diese Ärzte nicht einbezogen, daher ist eine freiwillige Versicherung dringend anzuraten. Die Selbständigenvorsorge kann für neueintretende Ärzte innerhalb von zwölf Monaten ab Beginn der Pflichtversicherung durch Wahl einer BV-Kasse gewählt werden. Der Beitragssatz beträgt 1,53% der vorläufigen PV-Beitragsgrundlage. - Der angestellte Spitalsarzt
Alle Ärzte, die neben einem Dienstverhältnis noch weitere Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit beziehen, sind im Bereich der Pensions- und Unfallversicherung mehrfach versichert. Glücklicherweise kann ab Erreichen der Höchstbemessungsgrundlage ein Antrag auf sogenannte Differenzvorschreibung gestellt werden. Ärzte mit einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Bund, Land) mit Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss sind von der mehrfachen Pensionsversicherung nicht betroffen. - Der Wohnsitzarzt
Ärzte, die keine Ordination und kein Dienstverhältnis haben, also z. B. Praxisvertretungen machen, sind ab Überschreiten der Einkommensgrenze von € 6.453,36 nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) als "Neue Selbständige" pflichtversichert.
Eine Krankenversicherung ist Pflicht, es kann aber zwischen der KV im GSVG, einer Gruppen-KV oder einer KV nach dem ASVG gewählt werden.
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