Der Spitalsarzt und die Steuer

(Mai 2019)

Wer glaubt sich als in einem Spital angestellter Arzt steuerlich um nichts kümmern zu müssen läuft Gefahr entweder seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachzukommen oder mit zu viel bezahlter Steuer den Staat unfreiwillig zu sponsern.

Einnahmenseitig ist zu prüfen, ob es nicht neben den Einkünften aus dem Dienstverhältnis weitere Einkünfte gibt, so dass der jährliche Veranlagungsfreibetrag von € 730,- überschritten wird.

Dafür ist einmal die Höhe der sogenannten "Klassegelder" zu beobachten, die zwar vom Spital angewiesen werden, aber (außer in Kärnten und der Steiermark) nicht Einkünfte aus dem Dienstverhältnis darstellen, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit und daher der Einkommensteuer unterliegen und in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind.

In der Praxis hat sich bewährt, sich vom Spital nach Ablauf eines Jahres eine Bestätigung über die empfangenen Klassegelder ausstellen zu lassen. Viele Spitäler machen das bereits automatisch.

Neben den Klassegeldern fallen bei Spitalsärzten häufig noch Vertretungshonorare, Vortragshonorare oder Honorare für Assistenzen in Privatspitälern an. Achten Sie bitte bereits während des Jahres darauf, dass für diese Einnahmen ordnungsgemäße Belege vorhanden sind, die Sie chronologisch und lückenlos sammeln. Bei entsprechender Häufigkeit hat sich ein eigenes Bankkonto dafür bewährt. Wenn das alles nicht geschieht ist es recht mühsam alles aus dem kunterbunten Privatkonto herauszusuchen und darüber zu rätseln ob der Eingang von Fr. Dr. X. ein Honorar(steuerpflichtig) oder doch nur der anteilige Betrag für die Tennisstunde (natürlich steuerlich nicht relevant) ist.

Ja, diese Nebeneinkünfte zählen nicht zum Dienstverhältnis und müssen separat versteuert werden. Die gute Nachricht folgt jedoch sogleich. Es bestehen viele Möglichkeiten die Steuerlast zu minimieren, in dem man Ausgaben (in Beziehung mit dem Dienstverhältnis wird der altmodische Begriff Werbungskosten verwendet) ansetzt und so die Einkünfte zum Schmelzen bringt. Diese Ausgaben müssen natürlich mit dem Dienstverhältnis oder den anderen Einkünften in Zusammenhang stehen. Die Kosten der privaten Lebensführung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Beim Dienstverhältnis wird automatisch ein sogenanntes Werbungskostenpauschale in der Höhe von €132,- abgezogen, das aber erfahrungsgemäß von den meisten Ärzten locker überschritten wird. Was kann man also alles absetzen. Wir müssen uns dabei auf die in der Praxis häufigsten Möglichkeiten beschränken. Fachliteratur, also die Kosten für Fachbücher und -zeitschriften zählen ebenso dazu wie die Kosten für Seminare, Kurse und Kongresse (Teilnahmebestätigungen nicht vergessen!). Dazu kann man auch noch die Fahrtkosten und Aufenthaltskosten absetzten. Für den Fall, dass sie mit dem eigenen Auto angereist sind, gibt es das amtliche Kilometergeld. Nicht selten übernehmen Pharmafirmen oder Vereine einen Teil der Kosten. Diese Eingänge dürfen natürlich nicht vergessen werden. Erfreulicherweise gab es in letzter Zeit eine Lockerung was gemischte Reisen betrifft, also beruflich bedingte Reisen wie Kongresse mit anschließendem privatem Aufenthalt.
Auch anteilige Telefonkosten, Beratungskosten, Internetkosten seien als die häufigsten genannt.

Ähnliches gilt bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Hier kann man allerdings auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzen, z. B. durch das oben erwähnte Kilometergeld. Vielleicht werden auch ein Laptop, Geräte oder Instrumente für die Ausübung der Arbeit angeschafft. Übersteigen die Anschaffungskosten einen gewissen Betrag, müssen sie verteilt auf einige Jahre abgesetzt werden.
Eine hübsche Summe machen auch Ärztekammerbeiträge, Wohlfahrtsfondbeiträge und andere beruflich veranlasste Versicherungen aus und all das ist bei der entsprechenden Einkunftsart abzusetzen.
Apropos Wohlfahrtsfondbeitrag: Spitalsärzte sollten unbedingt der Aufforderung nachkommen einen Monatslohnzettel einzusenden, aus dem der Monatsgrundgehalt hervorgeht (auch eine Bestätigung des Arbeitgebers ist möglich). Tun Sie das nämlich nicht, zahlen Sie empfindlich mehr Beiträge von eigentlich befreiten Zulagen und Zuschlägen.

Es ist auch für uns immer wieder eine angenehme Überraschung wie hoch die Steuergutschriften ausfallen, wenn man das alles berücksichtigt. Allerdings funktioniert das nicht ohne minimale Verwaltungsarbeiten durch Sie. Man muss für alles einen Beleg verlangen (und auch wiederfinden), die Fortbildungsaufenthalte in Evidenz halten, die betrieblich gefahrenen Km aufzeichnen usw. Niemand macht das gern, machen Sie das allerdings nicht haben Sie wirklich etwas zu verschenken.

Bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit besteht noch die Möglichkeit pauschalierte Ausgaben in Anspruch zu nehmen, also ohne belegmäßigen Nachweis. Erfahrungsgemäß sollte das allerdings nur eine Notlösung sein.

Nicht nur gegen Krankheiten kann man vorbeugen, auch gegen unnötige Steuerzahlungen ist ein Kraut gewachsen!


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