Der Arzt und die Umsatzsteuer

(März 2012)

Als Arzt hat man nichts mit der Umsatzsteuer zu tun - Gott sei Dank!
Das stimmt, stimmt aber auch nicht. Fest steht, dass für Ärzte sowie andere Gesundheitsberufe eine sogenannte unechte Umsatzsteuerbefreiung gilt. Ärztliche Leistungen werden netto, ohne Umsatzsteuer, in Rechnung gestellt und es muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeliefert werden. Im Gegensatz zu anderen Unternehmern kann sich der Arzt aber nicht die Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen, wenn er Lieferungen oder Leistungen von anderen Unternehmern bezieht. Für ihn ist der Bruttopreis Aufwand in seiner Einnahmen/Ausgaben Rechnung.
Für die Administration ergeben sich dadurch erhebliche Vorteile:

Was als "Tätigkeit als Arzt" anzusehen ist, wird ausführlich in den Umsatzsteuer-Richtlinien des Finanzministeriums beschrieben. Danach wird davon jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, verstanden. Auch die in Ausbildung befindlichen Ärzte sind davon umfasst. Offenbar zur Klarstellung sind in diesen Richtlinien zusätzlich eine Reihe von Tätigkeiten angeführt, u.a.

Ästhetisch-plastische Leistungen sowie Schwangerschaftsabbrüche werden bisher als ärztliche Leistung angesehen, soweit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, was der behandelnde Arzt zu beurteilen hat. Die Entwicklung der Rechtsprechung auf diesem Gebiet sollte allerdings beobachtet werden.

Daneben gibt es jedoch im ärztlichen Umfeld eine Reihe von Tätigkeiten, die eindeutig umsatzsteuerpflichtig sind. Hier ein Überblick über die wichtigsten:

Wie man sieht gibt es genug Anknüpfungspunkte um auch als Arzt mit der Umsatzsteuer in Berührung zu kommen. Dabei sind wir mit der Umsatzsteuerproblematik noch gar nicht am Ende.

Ein eigenes Kapitel stellen ärztliche Gutachten dar. In der Vergangenheit hat es über deren umsatzsteuerliche Behandlung heftige Diskussionen gegeben. Mittlerweile gibt es aber halbwegs klare Regeln.

Ärztliche Gutachten und Zeugnisse sind unter den Begriff der ärztlichen Tätigkeiten zu subsumieren und daher umsatzsteuerfrei, auch wenn sie von Dritten in Auftrag gegeben werden und z.B. den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung betreffen.

Folgende Gutachten sind jedoch umsatzsteuerpflichtig:

Verkehrspsychologische Untersuchungen in Verbindung mit dem Führerschein sind nach Auffassung der Finanz umsatzsteuerfrei.

Gar nicht so selten kommt es vor, dass Ärzte medizinische Gutachten oder Studien für ausländische Auftraggeber erstellen. Aufgrund einer EU-weiten Regelung muss eine Leistung dort der Umsatzsteuer unterworfen werden, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat. Bei einem deutschen Pharmaunternehmen wäre das also Deutschland. Sie müssen aber nicht an ein deutsches Finanzamt Ihre USt abführen, denn glücklicherweise hat man sich das sogenannte Reverse-Charge-System einfallen lassen. Nach diesem System führt das ausländische Pharmaunternehmen die Umsatzsteuer für Sie ab und zieht sich gleichzeitig die Vorsteuer aus diesem Umsatz ab.
Ihre Rechnung muss ohne jegliche Umsatzsteuer gelegt werden, sie muss aber die Umsatzsteueridentifikationsnummer von Ihnen und vom Auftraggeber und den Vermerk
"Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über" enthalten. Ihre Verpflichtung ist es noch eine Zusammenfassende Meldung an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze lukrieren, müssen Sie also eine Reihe von arbeitsaufwändigen Formvorschriften einhalten. Sozusagen als Trost, können Sie sich aber anteilig die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.


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