Verschwiegenheitspflicht versus Offenlegung

(Mai 2019)

Das Beichtgeheimnis und die ärztliche Verschwiegenheitspflicht sind eherne Grundregeln unserer Rechtsordnung. Der Beichtvater hat allerdings keine Betriebsprüfung über sich ergehen zu lassen - Ärzte sehr wohl.
In welchem Verhältnis steht aber nun diese, letztlich auch mit Strafen geahndete, Geheimhaltungspflicht des Wissens über die Patienten, mit der in der Bundesabgabenordnung geforderten Offenlegungs- und Auskunftspflicht?

Grundsätzlich misst der VwGH der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht den höheren Stellenwert bei und spricht deutlich aus, dass diese Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber Personen gilt, die ihrerseits auch einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Im Fall von Betriebsprüfern ist das die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht. Es unterliegt alles der Geheimhaltung, was Rückschlüsse auf die, dem Arzt vom Patienten anvertrauten Informationen oder von ihm erstellte Diagnosen betrifft. In erster Linie ist damit die Patientenkartei gemeint in der ein Betriebsprüfer rein gar nichts zu suchen hat.

Allerdings, so führt ebenfalls der VwGH aus, darf das Ärztegeheimnis nicht dazu führen, dass die Erhebung der Abgaben und Prüfungen darüber erheblich erschwert oder behindert werden. Mit anderen Worten: Der Arzt hat seine Aufzeichnungen so zu führen, dass gleichzeitig die Offenlegung der Bundesabgabenordnung und der Verschwiegenheitspflicht entsprochen wird.

In der Praxis bedeutet das, ein System zu wählen, in dem zwar auf den Honorarnoten die Beträge, nicht aber Patientenname und vor allem die Diagnose ersichtlich ist. Das kann durch entsprechend präparierte Durchschriften oder Schwärzen (wie im parlamentarischen Untersuchungsausschuss) erfolgen. Eine weitere Möglichkeit stellt das Umstellen auf Patientennummern dar. Es gibt mittlerweile Computerprogramme, die diese Form der Anonymisierung unterstützen.


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