Mitteilungspflicht für bestimmte Auslandszahlungen ab 2011
(Jänner 2012)
ACHTUNG: Für bestimmte Zahlungen in das Ausland gibt es eine neue Meldepflicht ("Lex Meischberger").
Das ist dann der Fall, wenn Ihr Unternehmen für eine Inlandsleistung an ein und denselben Leistungserbringer mehr als € 100.000,00 im Jahr in das Ausland bezahlt. Diese neue Mitteilungspflicht gilt seit 01.01.2011, die Meldung für 2011 ist bis Ende Februar 2012 elektronisch durchzuführen. Wird die Meldung unterlassen, dann drohen Strafen.
Meldungspflichtig sind Zahlungen ins Ausland für folgende Leistungen:
- Vermittlungsleistungen, deren Abgeltung ins Ausland überwiesen wird, egal ob sie von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen Österreicher oder von einem Ausländer erbracht werden und inländisches Vermögen betreffen.
- Im Inland erbrachte kaufmännische oder technische Beratung (z.B. Konsulententätigkeit mit physischer Anwesenheit im Inland).
- Folgende Leistungen, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird:
- Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.
- Ziviltechniker, Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater, Dolmetscher, Übersetzer etc.
- Vermögensverwaltende Tätigkeit (z.B. für die Tätigkeit als Hausverwalter, Aufsichtsratsmitglied)
- Gehälter und Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
Eine Meldung ist NICHT notwendig, wenn:
- die Zahlungen zugunsten desselben Leistungserbringers ins Ausland in einem Kalenderjahr € 100.000,00 nicht übersteigen,
- ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen zu erfolgen hat oder
- die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15% unterliegt.
Wenn Sie Unterstützung benötigen oder wir die Meldung für Sie durchführen sollen, wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.
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