Vor dem Anfang - nach dem Ende!
Unternehmen leben weit länger als sie bestehen!

(Dezember 2011)

Ein Unternehmen "lebt" schon einige Zeit bevor es offiziell startet und auch noch lange nach der Schließung!

Vorgelagerte Betriebsausgaben:
Bereits lange vor Eröffnung Ihres Unternehmens - völlig unabhängig von Beginn der Buchhaltung, der Lösung des Gewerbescheines oder der Anmeldung beim Finanzamt - fallen in aller Regel voll zu berücksichtigende (absetzbare) Betriebsausgaben an. Voraussetzung ist allerdings, dass entsprechende, ordnungsgemäße Belege bzw. Aufzeichnungen vorhanden sind. Man kann also nie früh genug mit dem "Zettel sammeln" beginnen. Kurz gesagt, absetzbar ist alles, was das künftige Unternehmen betrifft.
Insbesondere werden Fahrtspesen (Km-Gelder, Fahrscheine), unter Umständen auch Reisekosten, anfallen (z.B. Kammerbesuche, sonstige Behördenwege, Förderstellen, Steuerberater, Notar, Besichtigung von Geschäftsräumlichkeiten, Bankbesuche, etc.). Weitere typische vorgelagerte Ausgaben können z.B. sein:

Aber auch so banale Dinge wie Porti, Büromaterial oder Telefonspesen sollten nicht vergessen werden!
Bei entsprechendem Zusammenhang können diese Ausgaben auch berücksichtigt werden, wenn sie im Jahr vor der Eröffnung anfallen.
Wann und wie diese Belege in das Rechnungswesen Eingang finden, hängt vom Einzelfall ab, ebenso das Datum der Eröffnungsbilanz. Bei Kapitalgesellschaften ist dies üblicherweise das Datum der Einzahlung des Stammkapitals.
Wir wünschen guten Start!

Zum Abschluss: Wenn Sie bald nach Eröffnung Ihres Unternehmens Besuch vom Finanzamt bekommen, ist dies nichts Ungewöhnliches, sondern der sog. Antrittsbesuch. Dieser dient dem Informationsaustausch, außerdem will sich das Finanzamt von der Existenz des neuen Unternehmens überzeugen.

Betriebsaufgabe und nachträgliche Betriebsausgaben:
Zwar endet in der Regel die laufende Buchhaltung mit dem Zusperren, das ist aber auch schon alles. Denn gerade jetzt gilt es besonders viel zu beachten!
Zusätzlich zum laufenden Ergebnis ist bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ein sogenannter Übergangserfolg, in allen Fällen ein Aufgabeerfolg zu ermitteln. Zusätzlich sind eventuell nachträgliche Betriebsausgaben zu erfassen.
Bei Betriebsaufgabe ist jedenfalls eine Schlussbilanz (auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern) zu erstellen - die Umstellung der Erfolgsermittlung spiegelt sich im Übergangserfolg wieder. Zu diesem Zweck sind insbesondere Vorräte, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen.
Übergangs- und Aufgabeerfolg sind in den meisten Fällen steuerbegünstigt - daher ist eine genaue Ermittlung derselben ratsam.
Die Vorräte werden wohl in den meisten Fällen veräußert, ebenso das Anlagevermögen. Werden einzelne Gegenstände nicht veräußert, sondern in das Privatvermögen übernommen, ist der fremdübliche Wert festzustellen und auch festzuhalten.
Eine Besonderheit gibt es bei Gegenständen (Vorräte oder Anlagevermögen), die nicht (gleich) veräußert werden können, sich aber auch in keiner Weise für eine private Nutzung eigenen: Diese bleiben trotz Betriebsaufgabe weiterhin Betriebsvermögen und können so noch Jahre später bei Veräußerung oder endgültigem Untergang Steuerpflichten (oder auch Gutschriften) auslösen.
Obwohl, wie bereits oben erwähnt, im Zuge der Aufgabe alle Forderungen und Verbindlichkeiten zu erfassen sind, kommt es doch relativ oft auch noch zu nachträglichen (im Zeitpunkt der Aufgabe noch nicht erfassbaren) Betriebsausgaben. Beispiele Fortsetzung sind gewährte oder erhaltene Skonti, Abschreibungen von Vorräten oder Forderungen und Zinsen bzw. Spesen für noch nicht getilgte - ursprünglich betriebliche - Bankverbindlichkeiten, allerdings nur so lange bis eine Rückzahlung möglich und zumutbar ist.
Im Folgejahr hat man jedenfalls nochmals bzw. wieder damit zu tun. Denn die Steuererklärungen können ja erst im Folgejahr (auch wenn die Aufgabe bereits im Jänner erfolgen sollte) eingereicht werden. Oft wird wegen anfallender Vorsteuern im zweitfolgenden Jahr zumindest noch eine Umsatzsteuererklärung eingereicht. Gibt es vortragsfähige Verluste sind auch (weiter) Einkommensteuererklärungen einzureichen, denn Verlustvorträge können nur auf diesem Weg eingereicht werden.
Nicht schwer zu erraten - auch die siebenjährige Belegaufbewahrungspflicht gilt weiterhin. D.h., Sie werden noch weitere sieben Jahre an Ihr Unternehmertum erinnert. Und naturgemäß kann natürlich auch noch die eine oder andere Abgabenprüfung auf Sie zukommen.
Für Kapitalgesellschaften gibt es eigene Liquidationsverfahren. Eventuell kann auch eine Umgründungsmaßnahme vor Liquidation (Betriebserfordernis!) Sinn machen.

Zum Schluss zwei wichtige Punkte abseits der Steuern:
Auch die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Betriebsaufgabe in Abhängigkeit des Zeitpunktes der Einreichung der Abgabenerklärungen sollten im Falle des geplanten Pensionsantrittes (Versteinerung) unbedingt geplant werden.
Nicht übersehen werden sollten die zahlreichen Haftungsbestimmungen über die Betriebsaufgabe hinaus - insbesondere für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen.


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