Abzugsverbot für Strafen

(September 2011)

Schon bisher waren Strafen nur in Ausnahmefällen - bei Geringfügigkeit des Fehlverhaltens im Rahmen der normalen Betriebsführung - als Betriebsausgaben absetzbar. Seit 2. August 2011 sind sämtliche Strafen und Geldbußen, die von Gericht, Verwaltungsbehörden oder Organen der Europäischen Union verhängt werden, steuerlich generell nicht absetzbar.

Übernimmt der Arbeitgeber oder die Gesellschaft eine gegen einen Arbeitnehmer oder den Geschäftsführer verhängte Strafe, stellt dies einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis dar: Die Zahlung ist zwar als Lohnzahlung bzw. Honorar abzugsfähig (und löst auch alle Lohnnebenkosten aus), aber natürlich beim Empfänger zu versteuern.

Nicht betroffen von diesem Abzugsverbot sind Konventionalstrafen (Vertragsstrafen): Sie sind keine Strafen im rechtlichen Sinne, sondern pauschalierter Schadensersatz.


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