Unternehmer-Colleg: Was kann ich entnehmen, was muss ich versteuern?

(September 2011)

Beim Einzelunternehmer ist die Antwort einfach: Er versteuert - unabhängig von Entnahmen und Einlagen - seinen erwirtschafteten Gewinn und kann entnehmen was er will.

Anders ist die Lage bei den Personengesellschaften (OG, KG): Die Gesellschafter (= steuerlich Mitunternehmer) versteuern jeweils ihren Gewinnanteil. Die Gewinnverteilung sollte im Gesellschaftsvertrag verankert sein, kann aber durch Gesellschafterbeschluss (aber nicht willkürlich) geregelt werden. Zu beachten ist, dass Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (Dienst-, Darlehens-, Mietvertrag) steuerlich nicht anerkannt werden und daher zum Gewinnanteil zählen. Die "erlaubten" Entnahmen und Einlagen sind ebenfalls innerhalb der Gesellschaft zu regeln. Lediglich beim Kommanditisten gibt es bezüglich Entnahmemöglichkeiten unternehmensrechtliche Vorschriften (Beschränkungen).

Vielschichtiger ist die Angelegenheit bei Kapitalgesellschaften: Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern werden bei Beachtung der Formvorschriften und des Fremdvergleichs (andernfalls liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor!) anerkannt und beeinflussen so das Ergebnis der Gesellschaft und das Einkommen der Gesellschafter. Entnahmen sind nur im Rahmen von Gewinnausschüttungen (diese sind mit 25% KESt endbesteuert) möglich, alineare Ausschüttungen müssen begründet und gesellschaftsvertraglich vorgesehen sein. Die Gesellschaft versteuert ihren Gewinn (25% Körperschaftsteuer), der Gesellschafter sein Einkommen.


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