Inkrafttreten "KESt neu"

(September 2011)

UM ALTKANZLER FRED SINOWATZ ZU ZITIEREN:
DAS IST ALLES SEHR KOMPLIZIERT!

Grundsätzlich gelten die Neuregelungen - zumindest nach jetzigem Stand der Dinge - ab 31. März 2012, natürlich mit zahlreichen Ausnahmen und Übergangsregelungen.

Für alle nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworbenen Anteile an Körperschaften und Fonds-Anteilen gilt die "KESt neu". Für Neuanschaffungen im Zeitraum vom vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 ist die Spekulationsfrist von bisher zwölf Monate auf 15 Monate verlängert worden.

Für sonstiges nach dem 31. März 2012 erworbenes Finanzanlagevermögen gilt natürlich ebenfalls die "KESt neu". Für Altanschaffungen bleibt es bei der bisherigen zwölfmonatigen Spekulationsfrist; Anschaffungen zwischen 1.1.2011 und 31.3. 2012 gelten bei Veräußerung bzw. Abwicklung stets als (steuerpflichtiges) Spekulationsgeschäft (siehe grafische Darstellung).



Für GmbH-Anteile im Sinne des § 31 EStG (=Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1%; sonst gelten oben stehende Regelungen) ergeben sich folgende Varianten:

a)Anschaffung nach dem 31. Dezember 2010, Veräußerung nach dem 31. März 2012:
Immer Steuerpflicht mit 25%, unabhängig von der Behaltedauer.

b)Anschaffung nach dem 31. Dezember 2010, Veräußerung vor dem 1. April 2012:
Hier liegt immer ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft (zum normalen Tarif) vor!

c)Anschaffung vor dem 1. Jänner 2011, Veräußerung vor dem 1. April 2012:
Bei Veräußerung innerhalb eines Jahres liegt ein Spekulationsgewinn gem. § 30 EStG vor (Versteuerung zum normalen Tarif), bei Veräußerung nach einem Jahr kommt der Halbsatz - wie bisher - zur Anwendung. Hier gilt es allerdings - wie bisher - noch weitere Sonderbesteuerungen zu beachten.

d)Anschaffung vor dem 1.Jänner 2011, Veräußerung nach dem 31. März 2012:
Wenn die Beteiligung zum 31. März 2012 die Voraussetzungen des § 31 EStG (s.o.) erfüllt, kommt es zur Steuerpflicht neu (25%), allerdings nicht zum Steuerabzug (also die KESt wird nicht einbehalten). Daneben gibt es aber noch jede Menge Details zu beachten.

Einen wesentlichen Unterschied macht es auch, ob die Beteiligung im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wird, und welche Optionen hier schon gezogen worden sind.

Wenn Sie beabsichtigen, in der nächsten Zeit bei Ihren GmbH-Beteiligungen etwas zu ändern, ist u.U. Handlungsbedarf zur Steueroptimierung gegeben. Da nicht nur die diesbezüglichen Bestimmungen sehr vielschichtig und kompliziert sind, sondern die für Sie optimale Lösung auch von Ihren anderen Einkünften abhängig ist, kann diese nur individuell im Einzelfall gefunden werden. Natürlich stehen wir hierfür jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.


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