Die Limited - Ltd
WER BILLIG GRÜNDET GRÜNDET OFT TEUER!

(September 2011)

Die Rechtsform einer britischen Limited (Ltd.), die genaue Bezeichnung ist "company limited by shares", ist international sehr bekannt und anerkannt. Hat man also viel mit ausländischen Partnern zu tun, und bewegt sich geschäftlich häufig am internationalen Parkett, ist sie sicher eine interessante Alternative. Eines ist sie aber sicher nicht: eine billige Alternative zur österreichischen GmbH, wenn man ausschließlich oder großteils in Österreich tätig ist.

Trotzdem hält sich der Mythos, mit dieser Gesellschaftsform die inländische Rechtsordnung, insbesondere Steuer-, Gewerbe- und Sozialrecht, lachend umgehen zu können!

Die Gründung der britischen Limited ist wirklich schnell erledigt und erfolgt meist über Agenturen, die ihre Dienste im Internet anbieten. Eine Mindestkapitalausstattung ist nicht vorgesehen. Bekanntlich muss eine österr. GmbH ein Mindeststammkapital von EUR 35.000,- haben, wovon die Hälfte, also 17.500,- auch tatsächlich einbezahlt sein müssen. Dieses einbezahlte Kapital kann man allerdings sofort verwenden um Investitionen oder Betriebsausgaben zu bezahlen. Im Vorteilhaftigkeitsvergleich zur Limited werden diese 17.500,- aber oft als verlorener Gründungsaufwand dargestellt, was falsch ist.

An dieser Stelle muss man anmerken, dass unser Gesetzgeber immer wieder eine "GmbH Light" für kleinere Unternehmen ankündigt - doch bei diesen Ankündigungen ist es auch geblieben. Bedarf wäre sicher vorhanden.

Doch zurück zu unserer Limited. Diese muss nach britischem Recht eine Geschäftsanschrift in GB haben und nach britischem Recht erstellte Jahresabschlüsse jährlich innerhalb einer bestimmten Frist einreichen. Geschieht das nicht, ist die Limited auch wieder schnell gelöscht und man steht rechtlich ohne Gesellschaft da, was zur vollen Haftung der Gesellschafter führt. Auch wenn diese Einreichung besagte Agenturen billig aus der österreichischen Bilanz basteln, eine Belastung ist es trotzdem.

Die Limited verfügt in Österreich über volle Rechts- und Handlungsfähigkeit, will sie allerdings hier geschäftlich tätig werden, hat sie eine inländische Zweigniederlassung zu errichten, die ins Firmenbuch einzutragen ist, und einen Geschäftsführer braucht. Damit unterliegt sie in jeder Hinsicht der österreichischen Rechtsordnung. Es ergibt sich der paradoxe Fall, dass sie handelsrechtlich zur Einhaltung der britischen Rechnungslegungsvorschriften verpflichtet ist, für die Steuer aber der Gewinn nach österreichischen Gesetzen zu ermitteln ist. Gewerberechtlich ist auch ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen.

Zusammenfassend kann man also sagen, dass bei ausschließlicher Geschäftstätigkeit von Österreich aus, sich aus der ausländischen Rechtsform keine Vorteile ergeben.

Ein nicht unerheblicher Aspekt, den man sich vor der Gründung auch noch überlegen sollte, ist das hierzulande bestehende negative Vorurteil bezüglich Limiteds. Da es offenbar viele Glücksritter gegeben hat, die dem Mythos Limited aufgesessen sind, überlegen sich Geschäftspartner und Kunden den Kontakt sehr gut.


       Zurück