Bewirtung und Geschenke - STEUERLICH EIN FASTENMAHL!

(September 2011)

Einladungen und Geschäftsessen sind in Österreich - wir sollen ja ein Genussvolk sein - sehr beliebt. Wie sieht es aber mit der Absetzbarkeit aus? Dies soll im Folgenden dargestellt werden.
Eine korrekt ausgestellte Rechnung sollte daher selbstverständlich sein, schließlich wird sie ja Teil der Belegsammlung. Sie hat folgende Angaben zu enthalten:

Notwendige Angaben:


Vielfach werden die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen zum Tragen kommen.

Ihre Rechnung berechtigt Sie den Betrag in Ihrem Rechnungswesen als Betriebsausgabe abzusetzen und sich die Vorsteuer vom Finanzamt zurückzuholen - allerdings mit wesentlichen Einschränkungen. Schließlich handelt es sich um Bewirtung, und da hat sich unser Steuergesetzgeber einiges einfallen lassen.

Abzugsfähigkeit
Volle ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit und voller Vorsteuerabzug steht in folgenden Fällen zu:


Damit hört sich die Großzügigkeit aber schon auf. Bei der nächsten Gruppe ist die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit nur zu 50% gegeben, der volle Vorsteuerabzug bleibt aber erhalten:


Jetzt wird es ganz traurig. Bei den folgenden Anlässen besteht weder die Möglichkeit einer ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit, noch ein Vorsteuerabzug:


Wesentlich strengere und rigidere Regeln sind bei Geschenken - und zwar vom Geschenkgeber aber auch vom Geschenknehmer - zu beachten!
Vorerst sei jedoch auf die strafrechtlichen Aspekte in Zusammenhang mit Schmier- und Bestechungsgeldern hingewiesen werden. Die Leistung solcher Zahlungen (auch in Form von Sachgeschenken) ist schon aus diesem Grund sehr heikel! Gleiches gilt für das sogenannte "Anfüttern". Nahezu selbstverständlich, dass solche Zahlungen steuerlich nicht anerkannt werden, auch dann nicht, wenn sie unmittelbar mit Ausfuhrumsätzen gelistet werden.

Generell steht die Finanz Geschenken - soweit es sich nicht um solche mit einem erheblichen Werbeeffekt handelt - sehr reserviert gegenüber. Es gibt eine ganze Liste und viel Judikatur, was alles an wen nicht geschenkt werden darf; sie beginnt mit Blumen für die Kunden, reicht über Kaffeespenden eines Gewerkschaftsfunktionärs bis zur Einladung von Geschäftsfreunden zu einem gemeinsamen Urlaub. Im Gegensatz zu den Bewirtungsaufwendungen gibt es bei Geschenken hinsichtlich der Umsatzsteuer keine Sonderregelung. Keine Probleme gibt es bei Geschenken an Arbeitnehmer innerhalb der üblichen Grenzen.
Betriebsausgaben liegen ausnahmsweise dann vor, wenn die Geschenkgewährungen überwiegend Entgeltcharakter haben und das Schenkungsmoment in den Hintergrund tritt. Der Entgeltcharakter ist jedenfalls nachzuweisen. Im Gegenzug stellen über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehende Zuwendungen von Geschäftsfreunden bzw. Kunden (betriebliche) Einnahmen dar und sind somit zu versteuern!


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