Verbindliche Auskunft vom Finanzamt -
"Advance Ruling"

(Juni 2011)

Wenn Sie in letzter Zeit von verbindlichen Auskünften seitens der Finanz gehört haben, stimmt das - zumindest zum Teil. Bisher war es mehr oder weniger ausgeschlossen, von den Finanzbehörden verbindliche Auskünfte zu noch nicht verwirklichten Sachverhalten zu bekommen, schon gar nicht gab es hiezu einen Rechtsanspruch.
Seit 1. Jänner 2011 ist das anders (§ 118 BAO - Bundesabgabenordung):
Nunmehr erhält man zu

auf Antrag eine verbindliche Rechtsauskunft zu den Themenkreisen

Der Antrag ist an jenes Finanzamt zu richten, das für die Erhebung der Abgabe zuständig ist, und hat zu enthalten:

Der Antrag ist seitens der Behörde "ohne unnötigen Aufschub" zu bearbeiten; nach Ablauf von sechs Monaten ist ein Devolutionsantrag möglich. Eine Berufung gegen den Auskunftsbescheid ist möglich und zulässig.
Der zu entrichtende Verwaltungskostenbeitrag bewegt sich zwischen EUR 1.500,- und 20.000,-, abhängig von den Umsatzerlösen des letzten Wirtschaftsjahres, z.B. EUR 5.000,- bei Umsatzerlösen zwischen 700.000,- und 9,68 Mio. Wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor Bearbeitung zurückgenommen wird sind EUR 500,- zu entrichten. In aller Regel wird er als Betriebsausgabe abzugsfähig sein.
Die Finanz folgt mit dem Advance Ruling einem internationalen Trend, der allgemein positiv aufgenommen worden ist. Für Österreich kann bzw. sollte dies allerdings - ob des doch recht spezifischen Anwendungsbereiches - nur ein erster Schritt sein. Eine Ausdehnung auf weitere Abgabenbereiche ist sicher wünschenswert und sollte in den nächsten Jahren auch erfolgen.


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