Einkünfte aus Kapitalvermögen
Nicht alles macht die Bank!

(Juni 2011)

Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist erweitert worden. Die bereits bekannte KESt (Kapitalertragssteuer) wird nun auch auf neue Sachverhalte angewendet, die damit zumeist endbesteuert werden. Doch wer nun meint, es bleibt nichts anderes über, als diese neue Besteuerung, deren Durchführung den Banken aufgebürdet wurde, passiv hinzunehmen, der irrt gewaltig. Wir wollen in diesem Artikel zeigen, dass Sie durch Ihr Tun und Handeln eine Menge an Steuern sparen können.
Neu ist, dass nun auch

der Kapitalertragssteuer unterliegen.
Das neue KESt-Regime tritt mit 1.10.2011 in Kraft. Altanlagen d.h. Aktien, Investmentfondsanteile, die vor dem 31.12.2010, bzw. Anleihen, Derivate die vor dem 30.9.2011 erworben worden sind, bleiben allerdings glücklicherweise davon verschont. In den letzten Tagen war jedoch gerüchteweise zu hören, dass sich an diesen Inkrafttretensbestimmungen noch etwas ändern könnte. Wir werden Sie darüber informieren.
Schauen wir uns an, wie sich die neue Regelung auswirkt. So könnte (mit einiger Phantasie) die Abrechnung ihrer Bank aussehen:

Einkünfte in EuroEinkünfte 25% KESt
Veräußerungsgewinn aus Aktien60.000,-15.000,-
Veräußerungsverluste aus Aktien-85.000,-0,-
Dividenden20.000,-5.000,-
Zwischensumme-5.000,-20.000,-
Sparbuchzinsen3.000,-750,-
Summe -2.000,-20.750,-

Sie haben bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einen Verlust von 2.000,- erlitten, aber die Bank hat Ihnen automatisch 20.750,- an KESt abgezogen. Wenn Sie jetzt nicht handeln, geht das an die Substanz!
Tipp: Sie werden aktiv, wenden sich an uns und schicken uns ihre Bankunterlagen. Wir stellen in Ihrer Einkommensteuererklärung einen Verlustausgleichsantrag, und Sie bekommen 20.000,- an zuviel bezahlter KESt gutgeschrieben! Obwohl sich das schon auszahlt, werden Sie die berechtigte Frage stellen, warum Sie nicht 20.750,- zurückbekommen. Das geht deshalb nicht, weil der Gesetzgeber es nicht zulässt, Sparbuchzinsen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen auszugleichen.

Vorsicht ist bei Wechsel des Depots von einer Bank zu einer anderen geboten. Der Gesetzgeber hat sich dabei eine Veräußerungsfiktion einfallen lassen. Das hat zur Folge, dass ein KESt-Abzug wie bei einer Veräußerung vorgenommen werden müsste.
Tipp: Das kann man verhindern, in dem man die alte Bank beauftragt, der neuen depotführenden Bank die alten historischen Anschaffungskosten der Wertpapiere mitzuteilen.
Der Kauf von Anleihen und Investmentfonds erfreut sich großer Beliebtheit. Durch eine Änderung in der steuerlichen Behandlung der Stückzinsen kommt es aber, je nach dem Zeitpunkt des Kaufes, zu Nachteilen. Zur Erinnerung: Beim Kauf einer Anleihe ist dem Vorbesitzer nicht nur der Kurs sondern auch sein Anteil am Kupon (dem Zinsertrag des Wertpapiers) zu bezahlen, da dieser ja den Anspruch wirtschaftlich und rechtlich erworben hat, der Käufer aber die Zinsen vereinnahmen wird. Diese aufgelaufenen Zinsansprüche nennt man Stückzinsen. Durch die Neuregelung kommt es bei Anschaffungen von Anleihen kurz vor dem Kupontermin zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten. Diese erhöhten Anschaffungskosten bleiben bis zur weiteren Veräußerung bzw. Einlösung steuerlich unbeachtlich.
Tipp: Anleihen sollten kurz nach dem Kupontermin angeschafft werden. Aber natürlich gilt, was steuerlich Sinn macht, muss auch nach anlägerischen Gesichtspunkten durchdacht werden.
Bisher hat man dazu geraten, Kapitalvermögen nicht in Einzelunternehmen oder Personengesellschaften zu halten. Das ändert sich mit den neuen Regelungen.
Tipp: Überprüfen Sie mit uns, ob es nicht Sinn macht, ihre Veranlagung als Betriebsvermögen zu erfassen. Der Vorteil liegt darin, dass Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste im Grunde abzugsfähig sind, und ein negativer Überhang von Substanzverlusten zur Hälfte mit anderen Einkünften ausgeglichen werden kann.
Nutzen Sie also die Chance, auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen die Steuer zu minimieren.


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