Erfreuliches zum Thema Reisen!
Absetzbarkeit verbessert!

(Juni 2011)

Reisekosten waren bei Betriebsprüfungen jahrzehntelang ein heißes Eisen. Nach der bisherigen Rechtslage galt nämlich, dass nur Kosten einer ausschließlich betrieblich veranlassten Reise auch zu Betriebsausgaben führen durften. Verlängerte man den Aufenthalt, um nach drei anstrengenden Fortbildungstagen ein erholsames Wochenende zu genießen, hatte man das Problem der privaten Mitveranlassung. Logisch war das nicht, aber der Verwaltungsgerichtshof war dieser Ansicht. Doch siehe da, auch Verwaltungsgerichtshöfe ändern, selten aber doch, ihre Meinung, wohl auch weil der deutsche Bundesfinanzhof Vorreiter war.
Für den Fall, dass sich die beruflich veranlassten Reiseteile von den privaten klar trennen lassen steht einer anteiligen Absetzung als Betriebsausgabe nunmehr nichts im Wege. Bei den betrieblich veranlassten Tagen sind die Aufenthaltskosten und die Taggelder voll anzuerkennen. Für die Kosten der Hin- und Rückfahrt , also den Fahrtkosten und den Tages- und Nächtigungsgeldern der dafür aufgewendeten Zeit besteht nunmehr die Möglichkeit der Aufteilung im Verhältnis beruflich veranlasster Zeit zu privat veranlasster Zeit.
Noch besser ist die Situation, wenn ein fremdbestimmtes Ereignis der Auslöser für die Reise ist.
Beispiel: Der Rechtsanwalt muss zu einem Gerichtstermin nach Innsbruck. In diesem Fall ist der Flug nach Innsbruck zur Gänze abzugsfähig, auch wenn nach der Verhandlung ein paar Tage der Erholung dienen.
Tipp: Dokumentieren Sie auch in Zukunft weiterhin, die betriebliche Veranlassung der Reise. Heben Sie Tagungsprogramme, Einladungen, Anwesenheitsbestätigungen, etc. auf. Die nunmehr erfreuliche Rechtslage wird vom Fiskus sicher nicht als Freibrief angesehen jeden Urlaub als Dienstreise anerkennen zu müssen.


       Zurück