Unternehmer-Colleg: Stille Gesellschaft!

(Juni 2011)

Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Vermögenseinlage an einem Unternehmen, die in das Vermögen des Inhabers des selben übergeht. Der Inhaber ist für alle für das Unternehmen geschlossenen Geschäfte alleine berechtigt und verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn angemessen zu beteiligen, vom Verlust kann er ausgeschlossen werden. Daneben stehen ihm bestimmte Kontrollrechte zu. Der stille Gesellschafter wird im Firmenbuch nicht eingetragen.

Die Vermögenseinlage wird in der Bilanz des Unternehmens unter den "Sonstigen Verbindlichkeiten" ausgewiesen. Im Falle der Insolvenz des Unternehmens kann der stille Gesellschafter seine Einlage als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Steuerrechtlich ist zwischen der echten (typischen) und unechten (atypischen) stillen Gesellschaft zu unterscheiden. Bei letzterer ist der stille Gesellschafter am Firmenwert und/oder den stillen Reserven beteiligt. Die unechte stille Gesellschaft wird seitens der Finanz als "Mitunternehmerschaft" geführt und wie eine Personengesellschaft behandelt. Der Gewinnanteil des echten stillen Gesellschafters stellt beim Unternehmer eine Betriebsausgabe dar. Für den stillen Gesellschafter sind das Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der KESt unterliegen, aber nicht endbesteuert sind.


       Zurück