Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G)

(Mai 2011)

Dieses Gesetz ist mit 1. Mai 2011 - dem Datum der Öffnung des Arbeitsmarktes - in Kraft getreten und birgt einigen Zündstoff (siehe insbesondere weiter unten bei "Strafen"). Laut Gesetzgeber soll es den Arbeitsnehmern das zustehende Entgelt sichern und für einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen sorgen.

Wen trifft's?
Arbeitgeber mit Sitz in Österreich (inländische AG) und Arbeitgeber ohne Sitz im Inland (ausländische AG), die Arbeitnehmer zur Dienstleistung nach Österreich entsenden, überlassen oder mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich beschäftigen.

Wer kontrolliert was?
Kontrolliert wird, ob jener Grundlohn bezahlt wird, der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien (Achtung: Vordienstzeiten!) gebührt; und zwar


Beispiele:


Ausländische Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort bereitzuhalten. Wechseln diese bzw. bei Unzumutbarkeit müssen diese binnen 24 Stunden übermittelt werden. Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung trifft diese Verpflichtung den inländischen Beschäftiger.

Strafen:
Tatbestände sind die Unterschreitung des KV-Lohnes (s.o.), die Vereitelung der Kontrolle und das Nichtbereithalten der Unterlagen in deutscher Sprache.

Beispiele für Strafrahmen:
Vereitelung der Kontrolle oder Nichtbereithalten der Unterlagen in deutscher Sprache:
€ 500,00 bis € 5.000,00 (im Wiederholungsfall das Doppelte)
Unterschreiten des KV-Grundlohnes:
€ 1.000,00 bis € 10.000,00 pro Arbeitnehmer; sind mehr als 3 Arbeitnehmer betroffen
€ 2.000,00 bis € 20.000,00 pro Arbeitnehmer (im Wiederholungsfall diesfalls
€ 4.000,00 bis € 50.000,00!)
Bei rechtskräftiger Strafe gegen ausländische Arbeitgeber kann unter bestimmten Umständen die weitere Ausübung der Dienstleistung für 1 Jahr (bei Zuwiderhandeln
€ 2.000,00 bis € 20.000,00) untersagt werden.

Schwacher Trost: bei geringer Unterschreitung des Grundlohnes oder geringfügigen Verschulden des Arbeitgebers kann bei erstmaligem Verstoß von einer Anzeige/Strafe abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber nachweislich die Lohndifferenz binnen bestimmter Frist an den Arbeitnehmer nachzahlt.
Die Verjährungsfrist beträgt generell 1 Jahr.

Zuständigkeit:
Zuständig für die Strafverfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft).
Daneben wird es natürlich zur Nachverrechnung der Beiträge (Anspruchslohnprinzip) durch die Krankenkassen und sonstiger Lohnabgaben kommen.

Sicherheitsleistung:
Erscheint eine Strafverfolgung unmöglich oder erheblich erschwert (insbesondere bei Arbeitgebern ohne inländischen Sitz) kann dem Auftraggeber bzw. dem Beschäftiger (bei Arbeitskräfteüberlassung) aufgetragen werden, einen Teil des (noch zu leistenden) Werklohnes bzw. Überlassungsentgeltes als Sicherheit zu erlegen.

Sonstiges:
Der Arbeitgeber wird bei Lohnwucher (Bezahlung unterhalb des Existenzminimums) dem IESG-Fonds gegenüber regresspflichtig.

Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis herausgegeben.

Die "KIAB-3-Meldung" muss seit 1. Mai elektronisch erfolgen und generell Angaben über Tätigkeit und Verwendung beinhalten.

Geregelt ist das meiste in § 7 AVRAG lit.a bis k!


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