Unternehmer-Colleg:
Rückstellungen!

(März 2011)

...sind Teil des Fremdkapitals, werden so in der Bilanz auf der Passivseite ausgewiesen. Daher sind sie für Einnahmen-/Ausgaben-Rechner kein Thema.
Das UGB schreibt vor, dass - soferne sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind - für

deren Eintritt wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintretens unbestimmt sind, Rückstellungen gebildet werden. Als Beispiele werden genannt:
Abfertigungen, Pensionen, Kulanzen, noch nicht konsumierte Urlaube, Jubiläen, Produkthaftungen, Verpflichtung zur Rücknahme
Für (unterlassene) Aufwendungen können Rückstellungen gebildet werden, soweit dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht.

Folgende Gliederung ist vorgesehen:

Wie immer geht das Steuerrecht eigene Wege: Es kennt seinen eigenen Rückstellungsbegriff; dieser dient in erster Linie der richtigen Periodenabgrenzung. Steuerrechtlich dürfen Rückstellungen in aller Regel (Ausnahme: Pensionen, Fälligkeit < 1 Jahr) nur mit 80% angesetzt werden, Aufwandsrückstellungen gar nicht. Ebenso ist die Bildung von Pauschalrückstellungen nicht zulässig. Außerdem ist das Nachholverbot zu beachten.

Unternehmen, die nach UGB zur Buchführung verpflichtet sind, müssen diese auch nach Steuerrecht bilden, bei freiwilliger Buchführung besteht ein Wahlrecht.


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