Kapitalertragsteuer (KESt) neu

(März 2011)

Dass von Dividenden und Zinsen aus Sparbüchern, Bankguthaben, Anleihen etc. 25% Kapitalertragsteuer (KESt) automatisch abgezogen wird, sind wir schon lange gewohnt. Durch die im Dezember 2010 beschlossene Steuerreform wurde der Anwendungsbereich der KESt aber spürbar erweitert.

Waren bislang die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren steuerfrei, wenn man diese länger als ein Jahr besaß, so werden ab 01.10.2011 die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Fonds, Derivate etc. mit 25% KESt besteuert. Diese Steuer wird von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Spekulationsfrist von einem Jahr bei Wertpapieren gibt es also ab 01.10.2011 nicht mehr. Werden Wertpapiere noch vor dem 01.10.2011 verkauft, dann gilt noch die alte Regelung und die einjährige Spekulationsfrist ist zu beachten.

Um die Angelegenheit noch komplizierter zu gestalten, hat der Gesetzgeber für die Wertpapiere unterschiedliche Stichtage festgelegt. Bei Aktien und Fonds gilt die neue Regelung, wenn diese ab dem 01.01.2011 gekauft und ab dem 01.10.2011 verkauft werden. Für alle anderen Wertpapiere, wie Anleihen, Zertifikate, Derivate etc. ist die neue Regelung anzuwenden, wenn diese ab dem 01.10.2011 ge- und verkauft werden.

Wie aus den Medien zu entnehmen war, haben die Banken gegen diese Regelung beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Es wird sich zeigen, ob das Gesetz wieder geändert werden muss.

Die Verrechnungsmöglichkeit von Gewinnen und Verlusten aus Kapitalvermögen wurde auch geändert. So können Veräußerungsverluste von Aktien, GmbH-Anteilen, Derivaten und Anleihen nur mit Veräußerungsgewinnen und laufenden Erträgen solcher Wertpapiere verrechnet werden. Ein Ausgleich solcher Veräußerungsverluste mit Sparbuchszinsen ist z.B. nicht möglich. Die Aufrechnung dieser Gewinne und Verluste erfolgt aber nicht automatisch, sie kann nur durch die Berücksichtigung in der Steuererklärung erfolgen. Die Verluste können auch nicht mit anderen Einkunftsarten (z.B. Gewinne aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Lohnzettel) verrechnet werden und eine Mitnahme der Verluste in folgende Jahre ist ebenfalls nicht möglich.


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