Erhöhte Mitwirkungspflicht
Machen Sie mit - es bleibt Ihnen nichts anderes übrig!

(Dezember 2010)

Die österreichische Finanzverwaltung kann nur innerhalb Österreichs tätig werden. Daher gibt es (bei Auslandssachverhalten) schon bisher die sogenannte erhöhte Mitwirkungspflicht. Diese bedeutet, dass (auf Aufforderung) Sachverhalte umfassend offengelegt und entsprechende Unterlagen vorgelegt werden müssen. Besonders interessant sind für die Finanzverwaltung naturgemäß Provisionen, Konsulentenhonorare, Lizenzgebühren und Ähnliches, also Dienstleistungen. Ebenso von besonderem Interesse ist auch, ob es sich beim Geschäftspartner um eine aktive Firma (Räumlichkeit, Einrichtung, Personal, etc.) oder eine sogenannte Briefkastenfirma handelt. Ein weiteres Kriterium ist natürlich auch der Sitz des Geschäftspartners (Steueroase?).

Üblicherweise verlangt die Finanz in solchen Fällen die Verträge, die Vorlage des Firmenbuchauszuges und/
oder die Bilanzen des Geschäftspartners, oft auch die Nennung der Gesellschafter, aber auch andere Unterlagen. Wie gesagt – bei österreichischen Firmen kann die Finanz selbst ermitteln.

Ebenfalls schon immer – bis auf wenige Ausnahmen – gilt die Bestimmung, wonach der Empfänger einer Leistung zweifelsfrei und nachprüfbar genannt werden muss, soll die Zahlung auch in den Augen der Finanz als Betriebsausgabe abzugsfähig bleiben. Die Nennung einer Briefkastenfirma wird nie ausreichend sein.

Ab 1.1.2011 wird als weitere Folge einer unzureichenden Empfängernennung ein 25%-iger Zuschlag zur Körperschaftsteuer eingeführt werden. Damit soll sicher gestellt werden, dass nicht nur die steuermindernde Ausgabe beim Zahlenden, sondern auch die damit korrespon-dierende Einnahme beim Geschäftspartner korrekt erfasst wird. Fließt die Vergütung ins Ausland soll die Empfängermeldung dem Finanzamt ermöglichen, eine allfällige Steuerpflicht im Inland zu prüfen und ausländische Finanzverwaltungen entsprechend zu informieren.
Wir empfehlen daher dringend, Verträge und tatsächliche Ausführungen solcher Geschäfte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen bzw. zu ergänzen. Auch das Besorgen eventuell fehlender Unterlagen kann sicher nicht schaden! Wir stehen Ihnen gerne mit Rat & Tat zur Seite!

Bei dieser Gelegenheit sei noch darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung in solchen Fällen keinen Pardon kennt und auch permanent die Gefahr der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens droht.

Im Übrigen: Sowohl genaue Empfängerbenennung (mit korrekter Adresse) als auch die genaue Beschreibung der erbrachten Leistung sind Bestandteil einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und somit Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Abschließend sei noch erwähnt, dass die Einführung einer Meldepflicht für im Inland ausgeübte persönliche Leistungen, die an ausländische Körperschaften mit einem KöSt-Satz von unter 15.% bezahlt werden, ab einer bestimmten Betragshöhe geplant ist.


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