Volle Härte für Gauner - Milde für kleine Fische!
Novelle Finanzstrafgesetz 2010
(Dezember 2010)
Ab 1. Jänner 2011 gibt es Neuerungen im österreichischen Finanzstrafrecht. Wichtige Änderungen sind:
- Zuständigkeit der Gerichte erst ab einem Betrag von über 100.000,- Euro
- Verlängerung der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben auf zehn Jahre
- Aufweichung des Bankgeheimnisses: Meldepflicht der Banken bei Verdacht, dass Gelder aus bestimmten schweren Finanzverbrechen stammen
- Bestimmte Abgabenhinterziehungen werden ab 1. Jänner 2011 als "Abgabenbetrug" mit besonderer Härte bestraft. Dazu zählt die vorsätzliche Hinterziehung von mehr als 100.000,- Euro unter
- Verwendung von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen, oder unter
- Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen ohne zugrunde liegende Lieferung oder Leistung, oder unter
- Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Daten und anderer solcher Beweismittel ...
Bei Abgabenbetrug drohen je nach hinterzogenem Betrag eine bis zu zehnjährige Freiheitsstrafe sowie zusätzlich erhebliche Geldstrafen. Von einer Haftstrafe darf das Gericht nur in Ausnahmefällen absehen!
- Mit besonderer Härte wird auch das Begehen einer Abgabenhinterziehung durch eine Bande (bestehend aus mindestens drei Personen) bestraft. Eine Bande könnte unter Umständen bereits in Ihnen, Ihrem Buchhalter und Ihrem Lieferanten gesehen werden ...
Strafbefreiende Selbstanzeigen werden erschwert:
- Eine Selbstanzeige ist ab 1. Jänner 2011 zu spät, wenn die Finanzbehörde die strafbare Handlung entdeckt hat und dies dem Anzeiger bekannt war. Die Identität des Täters u.a. muss der Behörde nicht mehr bekannt sein.
- Die Schadensgutmachung der Abgabe hat innerhalb eines Monats (ab Erstattung der Selbstanzeige bei Selbstbemessungsabgaben bzw. ab Mitteilung des geschuldeten Betrages) zu erfolgen.
Da es sich der Gesetzgeber zum Ziel gemacht hat, Finanzverbrecher, die mit besonders großer krimineller Energie vorgegangen sind, schärfer zu bestrafen, sollen im Gegenzug "kleine Fische" leichter freigehen:
Wird im Zuge einer Betriebsprüfung oder einer Nachschau durch die Abgabenbehörden festgestellt, dass man den Staat um weniger als 10.000,- Euro (in einem Jahr bzw. einem Veranlagungszeitraum) sowie in Summe um nicht mehr als 33.000,- Euro hintergangen hat, kann man unter bestimmten Voraussetzungen ein Strafverfahren vermeiden. Unter anderem muss man dazu einen Zuschlag von 10% auf die verkürzte Abgabe leisten.
Wenn Sie nun Zweifel über die eine oder andere Steuergestaltung haben, sollten Sie noch vor Jahresende auf uns zukommen, wir unterstützen Sie gerne!
       Zurück