Ebay
Alles muss raus! Aber ohne Fiskus?!

(Dezember 2010)

Ebay ist praktisch, ebay boomt. Liebgewonnene, aber nicht mehr gebrauchte Dinge können damit einer weiteren sinnvollen Verwendung zugeführt werden und obendrein kommt auch ein bisschen Geld ins Haus.

Doch auch dabei sind einige steuerliche Regeln zu beachten. "Wer kontrolliert denn das?" – könnte jemand einwerfen. Es wird kontrolliert, nur darf man sich die Kontrolle nicht als Heerschar eifriger Beamter vorstellen, die auf ebay surfen, sondern als listige EDV-Programme, die der Finanzverwaltung aus ihrer Sicht nützliche Hinweise geben.

Private haben eine einjährige Spekulationsfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter ab einer entgeltlichen Anschaffung zu beachten. Verkauft man ein privates Wirtschaftsgut außerhalb dieser Frist, also z.B. den alten Pelzmantel der schon jahrelang unbenützt im Kasten hängt, dann braucht man keine weiteren Gedanken an eine Steuerpflicht zu verschwenden.
Doch was ist, wenn man etwas innerhalb dieser Jahresfrist verkauft. Angenommen Sie haben ein Gemälde am Flohmarkt erstanden, das sie nach kurzer Zeit nicht mehr sehen können. Wenn Sie es zum seinerzeitigen Kaufpreis oder sogar darunter verkaufen, haben Sie keinen Gewinn, ja vielleicht sogar einen Verlust erzielt. Es ist natürlich nichts zu versteuern. Wenn sich aber wider Erwarten herausstellt, dass das Gemälde doch ein beliebtes Sammlerobjekt ist und es Ihnen gelingt einen Verkaufspreis zu erzielen, der über dem Einkaufspreis liegt, unterliegt diese Differenz, also der "Gewinn" der Einkommensteuer.

Wenn man sehr häufig auf ebay handelt, könnte es schon sein, dass man sich die Frage gefallen lassen muss, ob man nicht im steuerlichen Sinn gewerblich tätig ist. Dann würde, anders als im oben geschilderten privaten Bereich, die einjährige Spekulationsfrist nicht gelten und eine Einkommensteuerpflicht, womöglich auch eine Umsatzsteuerpflicht, entstehen. Gewerblich tätig wird man, wenn man mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Das wird spätestens dann der Fall sein, wenn Ware eingekauft wird, um diese dann auf ebay anzubieten.

Aber auch Unternehmer, die auf ebay oder sonst wo im Internet ihre Waren und Dienstleistungen anbieten, sollten sich bewusst sein, dass der Fiskus ein Auge darauf wirft. Driftet das virtuelle Angebot zu sehr von dem ab, was tatsächlich in den Büchern Niederschlag findet, hat man zumindest Erklärungsbedarf. Die Transparenz des Internets wirkt sich eben in vielerlei Richtungen aus.


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