Ausländerbeschäftigung NEU
Ab 2011 geht's los!
Ein heikles und komplexes Thema!

(Dezember 2010)

Die Beschäftigung von Ausländern in Österreich ist nur zulässig, wenn eine behördliche Zustimmung zu ihrer Beschäftigung gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt oder sie vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind. Für die behördliche Genehmigung ist die jeweilige regionale Geschäftsstelle des AMS zuständig, die die entsprechenden Genehmigungen wie Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein etc. vergibt. Neben dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist auch noch das Fremdenrecht zu beachten: Um überhaupt in Österreich legal beschäftigt werden zu können, ist neben der Genehmigung gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz ein gültiger Aufenthaltstitel notwendig.
Staatsangehörige aus EWR- Staaten (d.h., der "alten" EU- Staaten, Island, Liechtenstein, Malta, Schweiz und Zypern), seit 1.5.2004 Staatsangehörige der "neuen" EU-Staaten Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Litauen, Lettland und seit 1.5.2007 auch Rumänien und Bulgarien benötigen keinen Aufenthaltstitel (mehr).

Die Angehörigen der "neuen" EU-Staaten Rumänien und Bulgarien unterliegen aber auf Grund von Übergangsvorschriften dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, sie haben noch nicht denselben freien Zugang zum Arbeitsmarkt wie Mitglieder der "alten" EU-Staaten. Diese Übergangsregelungen laufen mit 30.4.2011 (Bulgarien und Rumänien spätestens 31.12.2013) aus. Nach dem Auslaufen der Übergangsregeln genießen Dienstnehmer aus den o.a. Staaten Arbeitnehmerfreizügigkeit, d.h. das Recht in Österreich wie ein inländischer Dienstnehmer einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. So wie die Dienstnehmer aus den "alten" EU-Staaten benötigen sie ab dem jeweiligen Stichtag keinerlei Bewilligungen mehr, um in Österreich als Dienstnehmer zu arbeiten.

Achtung: Bisher prüft die KIAB u.a. die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und verhängt bei Übertretungen hohe Strafen. Ab 1.5.2011 wird die KIAB ihre Tätigkeit sicher nicht einstellen. Es ist zu erwarten, dass sich die Prüfungstätigkeit darauf verlagert, ob Anmeldungen rechtzeitig gemacht wurden, die Einstufung im Kollektivvertrag ordnungsgemäß ist, und ob generell alle Vorschriften eingehalten wurden. Ein weiterer Schwerpunkt wird im Bereich der entsendeten Dienstnehmer angenommen (Liegt tatsächlich eine Entsendung vor? In welchem Staat kommt es zur Sozialversicherungspflicht?).

Übersicht

Keinerlei Zugangsbeschränkung zum Arbeitsmarkt schon derzeit:

Keinerlei Zugangsbeschränkung zum Arbeitsmarkt ab 1.5.2011:

Brauchen zwar keinen Aufenthaltstitel mehr aber unbedingt Genehmigung gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz (bis längstens 31.12.2013):


Illegal - aber rechtskonform!

Kurios: Auch bei illegal (also ohne Bewilligung) Beschäftigten müssen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. So hat kürzlich das Arbeits- und Sozialgericht betreffend die einzuhaltenden Kündigungsfristen entschieden.
Der Arbeitgeber wurde zur Nachzahlung von einer Kündigungsentschädigung verdonnert, u.a. weil das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung (angeblich) auf dem Verschulden des Arbeitgebers beruhte.


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