"Glück" im Unglück:

(September 2010)

Wer das Pech hat, während der beruflichen Verwendung seines Fahrzeuges Schäden aufgrund höherer Gewalt (Unfall, Steinschlag) zu erleiden, kann sich wenigstens damit trösten, dass diese (abzüglich allfälliger Versicherungsvergütungen) als Werbungskosten die Steuerbemessungsgrundlage mindern.

Unter berufliche Verwendung fallen auch Familienheimfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur bei Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels.

Natürlich dürfen die Schäden nicht fahrlässig herbeigeführt worden sein.


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