Hurra - ein Baby!
Es ist ein - Unternehmer!

(September 2010)

Zumindest ein Großteil der Menschen freut sich, wenn der Storch sein Präsent hinterlassen hat. Bald beginnen auch die Vorbereitungen und werden die neuen Lebensumstände geplant. Für Dienstnehmerinnen ist auch klar: Kündigungsschutz, Wochengeld und anschließend Karenz.

Wie sieht das aber bei Unternehmerinnen aus? Nun, Kündigungsschutz und Karenz (Dienstfreistellung) kommen naturgemäß nicht zur Anwendung; Wochengeld (allenfalls Betriebshilfe) gibt es aber – allerdings nur über Antrag (einzubringen bei der Landesstelle der SVA)!

Voraussetzung ist weiters, dass die Pflichtkrankenversicherung während der Mutterschutzleistungen aufrecht bleibt, d.h. der Betrieb darf nicht aufgegeben bzw. eingestellt werden.

Analog zu den Dienstnehmerinnen gebührt Unternehmerinnen Wochengeld ab der
achten Woche vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin bis acht Wochen nach der Entbindung. Dieser Zeitraum kann sich aus gesundheitlichen Gründen (ähnlich dem ASVG) verlängern. Eine Meldung an die SVA hat spätestens am Beginn des dritten Monats vor der voraussichtlichen Entbindung zu erfolgen.

Das Wochengeld beträgt derzeit EUR 25,95 täglich, wenn die Unternehmerin zu ihrer Entlastung eine entsprechend geeignete Arbeitskraft (mind. 4-Tage/Woche bzw. 20 Wochenstunden) einsetzt. Grundsätzlich muss es sich um eine betriebsfremde Person handeln, es sei denn, es steht eine solche nicht zur Verfügung. In bestimmten Ausnahmefällen wird auch ganz vom Einsatz einer Aushilfe abgesehen.

Anstelle des Wochengeldes kann die SVA auch entsprechend geschulte und geeignete Betriebshelfer/innen beistellen.

Im Falle der Mehrfachversicherung (Unternehmerin ist gleichzeitig auch Dienstnehmerin) wird Wochengeld sowohl nach dem ASVG als auch nach dem GSVG (In der Krankenversicherung gebühren Geldleistungen grundsätzlich aus jeder in Betracht kommenden Versicherung!) ausbezahlt. Allerdings sind auch die Ruhensbestimmungen nach dem ASVG zu beachten!

Natürlich gebührt auch Unternehmerinnen das Kinderbetreuungsgeld (Familienleistung, die unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit oder Pflichtversicherung gewährt wird) in all seinen verschiedenen Varianten und unter Beachtung der Zuverdienstgrenzen. Auch hinsichtlich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gibt es selbstverständlich keine Unterschiede.

Last but not least können natürlich auch Unternehmerinnen allfällige Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Betriebshilfe kann unter bestimmten Umständen auch aus anderen Gründen beantragt werden.


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