Achtung: Grenze! Dienstnehmer mit Nebentätigkeit

(September 2010)

Durch die Flexibilisierung des Arbeitsmarktes kommt es immer häufiger vor, dass Dienstnehmer mehrere Dienstverhältnisse parallel ausüben oder sonst einer Nebentätigkeit nachgehen. Auch als Dienstgeber sollte man zu diesem Thema die Basics wissen.

Übt ein Arbeitnehmer zwei oder mehr Dienstverhältnisse parallel aus, zieht jeder Dienstgeber in der Lohnverrechnung die Abgaben und Beiträge ab, die für das bei ihm ausgeübte Dienstverhältnis anfallen. Durch das Zusammenrechnen der einzelnen Bezüge und der damit verbundenen steigenden Steuerprogression kommt es im Wege der Arbeitnehmerveranlagung dadurch unweigerlich zu einer Steuernachzahlung. Kommt der Dienstnehmer über die sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitragsgrundlage kann er einen Antrag auf Rückerstattung von Teilen der Beiträge stellen, sofern er nicht will, dass die darüber hinaus bezahlten Beiträge als Höherversicherung gewertet werden.

Auch bei mehreren Dienstverhältnissen ist nach dem Arbeitszeitgesetz die vorgesehene Höchstgrenze der Arbeitszeit einzuhalten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 50 Stunden. Es gibt aber durch Kollektivverträge zahlreiche Ausnahmen. Diese Bestimmung ist insofern kurios, als die einzelnen Dienstgeber die Arbeitszeit bei den anderen Stellen nicht kennen und auf die Informationen ihres Mitarbeiters angewiesen sind.

Wird ein "normales" Dienstverhältnis und ein geringfügiges Dienstverhältnis nebeneinander ausgeübt kommt es nicht nur zu einer Steuernachzahlung, sondern auch zu einer Sozialversicherungsnachzahlung. Der Grund ist einsichtig. Hätte derjenige beim selben Dienstgeber mehr verdient, hätte er auch mehr Lohnsteuer und Sozialversicherung bezahlt. Trotzdem ist dieser unangenehme Umstand oft unbekannt.

Auch bei der Ausübung von mehreren geringfügigen Dienstverhältnissen treten die oben beschriebenen Nachzahlungen ein.

Übt jemand neben einem Dienstverhältnis eine andere Tätigkeit auf selbständiger Basis aber ohne Gewerbeschein aus, ist ebenfalls Vorsicht geboten. Neben der Einkommensteuernachzahlung kann es nämlich auch zu einer Sozialversicherungsnachzahlung kommen, wenn die Einkunftshöhe den Betrag von 4.395,96 übersteigt.

Wer sagt da noch, dass seit Schengen die Grenzen abgeschafft wurden!


       Zurück