Scheiden tut weh – muss es aber nicht!

(Juni 2010)

Wichtig bei Beendigung von Dienstverhältnissen!

Auch die schönste Zeit geht einmal zu Ende – manchmal ist es an der Zeit, sich von einem Dienstnehmer zu trennen bzw. der Dienstnehmer bricht zu neuen Ufern auf.

Welche Formen der Beendigung eines Dienstverhältnisses gibt es?



Welche Besonderheiten gilt es bei den verschiedenen Formen der Beendigung zu
beachten ?

Eine Auflösung des Dienstverhältnisses innerhalb der Probezeit ist von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Auch die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses ist an keine Termine und Fristen gebunden, die beiden Parteien müssen sich nur einig sein, wann das Dienstverhältnis enden soll (= zweiseitige Willenserklärung) – es gibt aber Schutzvorschriften für Schwangere, Präsenz- und Zivildiener sowie Lehrlinge, die nicht umgangen werden können.

Anders ist dies bei Kündigung: Hier erklärt der Dienstgeber oder der Dienstnehmer einseitig, dass das Dienstverhältnis beendet werden soll. Die Kündigung braucht nicht begründet zu sein, ist aber an Termine und Fristen gebunden. Kündigungsfrist ist die Frist, die zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung bei der anderen Partei und dem Kündigungstermin liegt, Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Dienstverhältnis endgültig beendet wird. Kündigungsfristen und Termine sind bei Arbeitern und Angestellten unterschiedlich, außerdem kommt es darauf an, ob der Dienstgeber oder der Dienstnehmer kündigt. Der Dienstgeber hat Kündigungsfristen von 6 Wochen bis 5 Monaten (abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit) zu beachten und kann nur per Quartalsende kündigen, wenn der Dienstvertrag nichts anderes vorsieht. Der Angestellte selbst hat 1 Monat Kündigungsfrist. Bei Arbeitern sind die Kündigungsfristen und -termine den Kollektivverträgen zu entnehmen, die Fristen sind aber generell wesentlich kürzer.

Eine Entlassung kann nur aus besonderen, in der Gewerbeordnung (Arbeiter) bzw. im Angestelltengesetz (Angestellte) aufgezählten Gründen durch den Dienstgeber ausgesprochen werden, wie u.a. Verrat eines Betriebsgeheimnisses (auch Datenklau), Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Erlaubnis, Ehrenbeleidigung, Körperverletzung des Dienstgebers oder der Arbeitskollegen, Trunksucht, Unfähigkeit, die vereinbarte Arbeit zu leisten etc. Eine Entlassung muss bei Eintritt des Entlassungsgrundes sofort ausgesprochen werden, sonst gilt sie nicht. Wurde das Verhalten, das einen Entlassungsgrund darstellt, bereits gesetzt, ohne dass die Entlassung sofort ausgesprochen wurde, muss der Dienstnehmer verwarnt werden, dass er entlassen wird, wenn er dieses Verhalten nochmals wiederholt. Der Unterschied zur Kündigung ist, dass das Dienstverhältnis mit dem Aussprechen der Entlassung sofort beendet ist und keine Fristen/Termine eingehalten werden müssen. Ein vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers ist das Spiegelbild der Entlassung durch den Dienstgeber – bei Vorliegen bestimmter Gründe kann ein Dienstnehmer seine Arbeit mit sofortiger Wirkung einstellen: Ein in der Praxis wichtiger Grund ist, wenn der Dienstgeber nicht in der Lage ist, den Lohn zu zahlen (Konkurs des Dienstgebers), weiters bei Misshandlung, Ehrenbeleidigung durch den Dienstgeber, wenn der Dienstgeber zu gesetzeswidrigen Handlungen zu verleiten versucht oder Leben und Gesundheit in Gefahr sind.

Die Art der Beendigung und die Einhaltung der vorgeschriebenen Termine/Fristen und Gründe ist für die Begründung der aus der Beendigung entstehenden Ansprüche wie Auszahlung von anteiligen Sonderzahlungen, nicht konsumiertem Urlaub und/oder Kündigungsentschädigung wichtig. Eine falsche Beurteilung der Rechtslage kann hier viel Geld kosten! Reden Sie mit uns, wenn Sie daran denken, sich von Dienstnehmern zu trennen.


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