“Gäste” im Betrieb!
„Echte“ & „unechte“ Praktikanten – Volontäre – schnuppernde Lehrlinge!

(Juni 2010)

Bald ist wieder Ferienzeit und in den Betrieben beginnen wieder Jugendliche als Ferialpraktikanten zu arbeiten. Wer hätte aber gedacht, dass es sogenannte echte und unechte Ferialpraktikanten gibt. Bei den “unechten” handelt es sich um junge Menschen, die in ihren Ferien zu etwas Geld kommen wollen. Sie sind arbeits- und sozialversicherungsrechtlich wie andere Dienstnehmer auch zu behandeln.

“Echte” (Ferial-) Praktikanten sind Schüler oder Studenten die im Rahmen ihrer Ausbildung ein Pflichtpraktikum absolvieren müssen. Sie dürfen sich im Betrieb aufhalten und betätigen, sind aber nicht zu Dienstleistungen verpflichtet und vor allem – sie bekommen keine Entlohnung. Treffen diese Kriterien zu, sind sie von den Bestimmungen des ASVG ausgenommen und nicht zur Sozialversicherung anzumelden. Gewährt man den jungen Damen oder Herren allerdings ein Taschengeld oder mehr, dann sind sie wie "normale" Dienstnehmer zu behandeln.

Für Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe gelten besondere Regelungen. In dieser Branche wird regelmäßig ein Dienstverhältnis begründet.

Volontäre wollen auch ihre Kenntnisse anwenden und erweitern, allerdings ohne dass eine Arbeitspflicht oder ein Entgeltsanspruch besteht. Sie unterliegen der Teilversicherung in der Unfallversicherung. Beziehen sie ein – wenn auch nur geringes – Entgelt, gelten wieder die allgemeinen Bestimmungen für Dienstnehmer.

Themenverwandt ist die sogenannte Schnupperlehre. Mangels Dienstverhältnis besteht keine Versicherungspflicht. Es muss sich um Schüler handeln, die knapp vor dem Berufseintritt sind und für die die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten vorliegt. Sie darf nicht länger als 14 Tage dauern. Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslohn, allerdings besteht auch keine Arbeitsverpflichtung und keine bindende Arbeitszeit.

Hoffen wir also, dass die jungen Leute ihren Traumberuf finden – und Sie tüchtige Mitarbeiter!


       Zurück