Neuerungen im internationalen Sozialversicherungsrecht

(Juni 2010)

Das innerstaatliche Sozialversicherungsrecht baut in aller Regel auf dem Territorialitätsprinzip auf, d.h. die erwerbstätige Person ist in jenem Staat versichert, in dem sie tätig ist.

Dies ist natürlich nicht sehr praktisch, und es gibt neben verschiedenen Abkommen mit Drittstaaten seit über 30 Jahren die VO (EWG) 1408/71. Diese gilt für die EU/EWR-Mitgliedsstaaten und wurde nunmehr durch die VO (EG) 883/2204 abgelöst, welche am 1. Mai 2010 in Kraft getreten ist.

Nachstehend eine Übersicht über die diesbezüglichen Änderungen:

Sonderregelungen für fliegendes/fahrendes Personal
bisherige Regelung:neue Regelung:

Bei Auslandsentsendung bis zu zwölf Monaten erfolgt die Weiterversicherung im Entsendestaat; Verlängerungsmöglichkeit um weitere zwölf Monate.
Verlängerung der Entsendedauer auf 24 Monate
Personen, die in mindestens zwei Mitgliedsstaaten unselbständig tätig sind, bleiben an ihrem Wohnort versichert, wenn die Tätigkeit auch dort ausgeübt wird.Wohnsitzstaat nur, wenn dort ein wesentlicher (mindestens 25 %) Teil der Tätigkeit ausgeübt wird.
entfallen
Personen, die gleichzeitig in mehreren Mitgliedsstaaten eine unselbständige und eine selbständige Tätigkeit ausüben, unterliegen den Vorschriften des Staates der unselbständigen Tätigkeit.unverändert
Diesbezüglich haben auch viele Staaten Ausnahmeregelungen vorbehalten.entfallen



Übergangsregel:

Käme es auf Grund der neuen Regelungen zu einem Wechsel, bleibt die betroffene Person bei unverändertem Sachverhalt bis zu maximal zehn Jahren im bisherigen Sozialversicherungssystem, außer es wird ein Antrag gestellt.


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