Unternehmer-Colleg:
Verlustausgleich und Verlustvortrag (-abzug)

(März 2010)

Unter Verlustausgleich ist der Ausgleich (das Zusammenrechnen) positiver und negativer Einkünfte eines Jahres zu verstehen. Dabei kann man zwischen dem horizontalen (Saldierung innerhalb einer Einkunftsart, z.B. zwischen zwei Gewerbebetrieben) und vertikalen (Saldierung verschiedener Einkunftsarten) Verlustausgleich unterscheiden. Zu beachten sind allerdings zahlreiche diesbezügliche Verbote (z.B. bei bestimmten Beteiligungen, Spekulationsgeschäften und sonstigen Einkünften). Auch die sogenannten Warte- bzw. Schwebeverluste fallen hierunter.
Der Verlustabzug ist eine Sonderausgabe und kann nur im Zuge eines Veranlagungsverfahrens (Abgabe einer Einkommensteuererklärung) geltend gemacht werden. Man versteht darunter den (grundsätzlich zeitlich und betraglich unbeschränkten) Abzug von nicht ausgeglichenen (s.o.) Verlusten aus betrieblichen Einkunftsarten der Vorjahre. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern sind nur Verluste aus den letzten 3 Jahren zu berücksichtigen. Auch hier gilt es, etliche Übergangs- und Sonderbestimmungen zu beachten. Generell ist der Verlustabzug mit 75% des Gesamtbetrages der (laufenden) Einkünfte beschränkt.


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