Gastkommentar
Außerordentliche Auflösung von Lehrverhältnissen

(März 2010)

Gerhard Konir, MBA MSc
Unternehmensberater, Mediator
Tel. 02627/46332 – 0664/17 59 173
www.konir.at

Der Gesetzgeber ermöglicht eine außerordentliche Auflösung von Lehrverhältnissen zum Ende des ersten und zweiten Lehrjahres. Davor muss ein Mediationsverfahren stattfinden und die Absichtserklärung über eine außerordentliche Auflösung muss rechtzeitig (im 9. oder 21. Lehrmonat) bei der Lehrlingsstelle bekannt gegeben werden! In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Vorraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist.
In der Praxis wird nach der Beauftragung einer Mediatorin/eines Mediators in Einzelgesprächen mit dem Lehrberechtigten und dem Lehrling die Problemlage mit allen Konsequenzen erörtert. Im darauf folgenden gemeinsamen Gespräch mit allen Beteiligten werden die Positionen und Interessen herausgearbeitet und mögliche Lösungen aufgezeigt.
Durch Beiziehung von neutralen MediatorInnen, die speziell für diese Materie ausgebildet sind, kann der komplexe Fristenlauf erfolgreich gemeistert werden und die Vorteile für beide Parteien deutlich herausgearbeitet werden.
Die Vorteile für Lehrberechtigte sind:

Die Vorteile für Lehrlinge sind:

Detailinformationen und ein Verzeichnis speziell geschulter MediatorInnen finden Sie unter www.lehrlingsmediation.info.


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