Innergemeinschaftliche Lieferungen – Abholfälle

(März 2001)

Grundsätzlich liegt eine (umsatzsteuerfreie) innergemeinschaftliche Befreiung vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens an einen anderen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet liefert.



Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind



- die Bezeichnung „innergemeinschaftliche Lieferung“ sowie die Angabe beider UID-Nummern auf der Rechnung und



- der Nachweis, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist sowie



- der entsprechende Buchnachweis.



Der Nachweis der Beförderung ist bei Versendungen relativ einfach (z.B. Frachtbrief, Postaufgabeschein,......), bei Beförderungen kann er durch Belege, auf welchen der Bestimmungsort ersichtlich ist (Lieferschein), sowie die Empfangsbestätigung des Kunden, erbracht werden.

Bei Abholungen (durch den Abnehmer bzw. dessen Beauftragten) ist hingegen - was leider oft vergessen wird – eine Bestätigung desselben, dass er die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird, unbedingt erforderlich. Empfehlenswert ist darüber hinaus, die Identität des Abholers (Kopie Reisepass) festzuhalten.



Abschließend wäre nochmals darauf hinzuweisen, dass das Risiko einer falschen UID-Nummer beim liefernden Unternehmen liegt -> Überprüfung der UID-Nummer!


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