Achtung bei Bescheid
(trotz Zustellvollmacht):

(März 2010)

Erhalten sie trotz aufrechter Zustellvollmacht an uns seitens der Finanzbehörde einen Bescheid, so vermerken Sie darauf bitte das Übernahmedatum und verständigen Sie uns hievon umgehend!

Die Zustellung selbst gilt jedoch erst als bewirkt, wenn wir den Bescheid (im Original) tatsächlich erhalten haben.

Vorladungen sowie Erledigungen im Einhebungs- und Vollstreckungsverfahren gelten trotz Zustellungsbevollmächtigung auch bei Ihnen direkt als wirksam zugestellt.


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