Alle Jahre wieder:
Belegaufbewahrungspflicht!
(März 2010)
Sowohl die steuer- als auch die unternehmensrechtliche Belegaufbewahrungspflicht beträgt sieben Jahre. Daher könnten die Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bis inkl. 2003 vernichtet werden. Dies gilt allerdings nicht für Unterlagen, die in einem allfälligen Prozess, Berufungsverfahren o.ä. von Relevanz sind. Wir empfehlen keinesfalls die Entsorgung "in Bausch und Bogen", sondern selektiv vorzugehen. Einige besonders zu beachtende Punkte bzw. Überlegungen haben wir für Sie zusammengestellt:
- Besonders kritisch sollte man bei der Entsorgung von
Verträgen sein; jene betreffend Umgründungen sollten keinesfalls entsorgt werden. - Im Bereich des Finanzstrafgesetzes gilt eine zehnjährige Verjährungsfrist.
- Im Bereich der Vermietung und Verpachtung gibt es zahlreiche Sondervorschriften, die eine wesentlich längere Aufbewahrungspflicht begründen, zu beachten.
- Auch Belege, die nur vorläufig veranlagte Jahre betreffen, sollten keineswegs entsorgt werden es kann sich immer noch etwas ändern (Stichwort Liebhaberei!).
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