Ausbildungskostenrückersatz
(März 2010)
Die Aktualität dieses Themas ergibt sich aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom April 2009. Da sich überdies mit 18. März 2006 die Rechtslage bereits geändert hat, empfiehlt es sich, auch bereits bestehende, nach diesem Tag abgeschlossene Vereinbarungen durchzusehen und gegebenenfalls anzupassen. Dabei sind folgende Eckpunkte zu beachten:
- Schriftlichkeit der Vereinbarung bei sonstiger Unwirksamkeit.
- Nur Ausbildungskosten, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse vermitteln, sind rückforderbar.
- Nur tatsächlich aufgewendete Kosten des Arbeitgebers sind ersatzfähig, bei Dienstfreistellung allerdings auch das aliquote Bruttogehalt inkl. Lohnnebenkosten.
- Die Höhe der Ausbildungskosten muss zahlenmäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
- Die Bindungsdauer besteht für max. 5 (in Ausnahmefällen 8) Jahre nach Ende der Ausbildung. Im Durch schnitt wird allerdings eine 3jährige Bindung empfohlen.
- Bei minderjährigen (im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung) Arbeitnehmern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Die Höhe der Rückerstattung muss gleichmäßig aliquot vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der (zulässigen) Bindungsdauer berechnet werden.
- Die Ausbildung muss erfolgreich absolviert werden.
- Das Arbeitsverhältnis muss durch
????- (verschuldete) Entlassung
????- unbegründeten vorzeitigen Austritt
????- (vom Arbeitgeber nicht verschuldete) Arbeitnehmerkündigung oder
- einvernehmliche Auflösung (unabhängig davon, wer diese initiiert hat)
beendet werden.
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