Rechnungsberichtigung
Achtung: Vorsteuerabzug in Gefahr!

(Dezember 2009)

Die Finanz legt in letzter Zeit im Zusammenhang mit der Anerkennung von Vorsteuern verstärktes Augenmerk auf das Vorhandensein einer richtigen (vollständigen) Rechnung im Sinne des UStG. Eine solche Rechnung war schon immer Formalerfordernis.

Grundsätzlich kann eine unrichtige/unvollständige Rechnung – vom Aussteller, sonst liegt Urkundenfälschung vor – berichtigt werden, allerdings nur mit Wirkung ex nunc (lat. aus dem jetzt, von nun an). Findet die Finanz im Zuge von Überprüfungen eine mangelhafte Rechnung, so kann sie zur Mängelbehebung eine Frist (max. 1 Monat) setzen, bei Erfüllung gilt diese Berichtigung dann ex tunc (lat. rückwirkend) – also nichts passiert.

Tipp: Unbedingt die Rechnung auch formal gleich kontrollieren und allfällige Berichtigungen (vor Bezahlung!) verlangen. Damit erspart man sich nicht nur unter Umständen eine Menge Ärger und Arbeit, sondern es kann auch zu spät sein: Ist der Rechnungsaussteller nicht greifbar, geht dies zu Ihren Lasten, d.h. der Vorsteuerabzug ist weg!


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